Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

B. 
Tarifschiedsgerichte und Tarifamt. 
Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichstarifvertrag 
und seinen Zusatzverträgen erfolgt durch örtliche oder be— 
zirksweise Vereinbarung errichtete Tarifschiedsgerichte und 
durch das Tarifamt des VDB. Lekteres entscheidet in zweiter 
Instanz. 
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat das Tarifamt 
des VDB. seinen Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem 
Manteltarif in Berlin. 
Das Tarifamt ist zunächst als Provisorium gedacht. 
Vereinbarung. 
Zwischen dem 
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer einerseits 
und dem 
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und 
dem Graphischen Zentralverband andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
2. 
Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je 5 Vertretern der Ar— 
beitgeber und Arbeitnehmer, dazu aus je 5 Ersatzleuten für die 
Vertreber der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und — für Berlin — 
aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit sind 
mindestens 3 Beisitzer auf jeder Seite erforderlich. 
Seine Aufgabe besteht darin, alle sich aus dem Reichstarifver— 
trag und seinen Zusatzverträgen ergebenden Meinungsverschieden⸗ 
heiten in letzter Instanz zu schlichten. 
Die Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte 
findet für das Tarifamt sinngemäße Anwendung. 
Das Bureau hat jeweils die Einladung zur Sitzung der 
beteiligten Verbände unter genauer Mitteilung der Tagesordnung 
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien, 
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageontrag 
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver— 
handelt wird. Zugleich sind die zuständigen Verbände über die 
erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Einladungen 
sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarifamtes ergehen.
	        
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