Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier— 
jacher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in 
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen. 
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der 
Kläger eine gütliche Cinigung mit dem Beklagten ernstlich versucht 
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile 
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung 
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klageẽ 
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe 
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein— 
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind äbzuweisen. 
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge— 
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner 
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert. 
5 5. 
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei— 
vorsitzenden möglichst innerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern 
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben. 
86. 
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort 
dem Vorsitzenden seiner Gruͤppe mitzuteilen. Es ist darauf ein 
Stellvertreter einzuberufen. 
Kläger und Beklagter sind von dem Vorsitzenden zu den Ver— 
handlungen einzuladen. 
87. 
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder 
Seite zwei Beisitzer an der Sitzung teilnehmen; an der Abstimmung 
darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Ar— 
beitnehmern beteiligen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen— 
mehrheit. 
38. 
Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein 
Schiedsspruch nicht zustande gekommen uͤt, das Tarifamt. 
Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das 
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz 
anzurufen. 
Die Anrufung des 
srätestens innerhalb vier 
Instanz erfolgen. Nach 
abzuweisen. 
89. 
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die 
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu 
machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ift.
	        
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