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Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier—
jacher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Cinigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klageẽ
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind äbzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge—
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert.
5 5.
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei—
vorsitzenden möglichst innerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben.
86.
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort
dem Vorsitzenden seiner Gruͤppe mitzuteilen. Es ist darauf ein
Stellvertreter einzuberufen.
Kläger und Beklagter sind von dem Vorsitzenden zu den Ver—
handlungen einzuladen.
87.
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder
Seite zwei Beisitzer an der Sitzung teilnehmen; an der Abstimmung
darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Ar—
beitnehmern beteiligen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mehrheit.
38.
Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen uͤt, das Tarifamt.
Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz
anzurufen.
Die Anrufung des
srätestens innerhalb vier
Instanz erfolgen. Nach
abzuweisen.
89.
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu
machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ift.