4. Die Arbeitsstunden fallen bei durchgehender Arbeits—
zeit in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, bei
nichtdurchgehender Arbeitszeit von T Uhr morgens bis 7 Uhr
abends. Die Mittagspause darf 2 Stunden nicht überschreiten.
Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeitgeber
unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter—
schaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in der
Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeitstag 8 Stunden ent—
fallen.
5. Sollen einem wirischaftlichen oder allgemeinen Be—
dürfnis entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen,
so sind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder
nachzuholen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden.
Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer er—
folgen. Bei Gas-, Strom- und Lichtsperre oder Brennstoff—
mangel kann die Arbeitszeit auch auf eine andere als die üb—
liche Zeit verlegt werden.
6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen
erfolgen.
7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten.
Die Arbeiterschaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich
zu beginnen rund einzuhalten, d. h. beim Beginn der fest—
gesetzten Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bis zum
Beginn der Pausen bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit
wirklich tätig zu sein.
Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Ab—
satz darin aufzunehmen.
8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz—
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder
sonstiger durch den Arbeitgeber nichtverschuldeter Umstände
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Ar—
beitszeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche
die Rotwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stun—
den innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täg—
sichen 10stündigen Arbeitszeit nachgeholt wird.