Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

3. Für solche Verhinderungen wird der Gehilfe wie folgt 
entschädigt: 
a) Der in Zeitlohn stehende Gehilfe erhält den Lohn für die 
Zeit der Verhinderung, höchstens jedoch für 4 Stunden, in 
Orten mit mehr als 100 000 Einwohnern für 6 Stunden; 
bei Ausübung des Schöffen- und Geschworenenamts bis zu 
zweimal 4 Sltunden, in Orten mit mehr als 100000 Ein— 
wohnern bis zu zweimal 6 Stunden in jeder Schöffen— 
bzw. Schwurgerichtsperiode; 
dem Akkordlöhner wird für denselben Zeitraum eine Ver— 
gütung gewährt, die dem Tariflohn seiner Altersklasse ent— 
spricht. 
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. In Anrechnung kommt nur die Zeit, die der Gehilfe zur 
Erledigung der betreffenden Angelegenheiten unbedingt nötig 
hat. Bleibt der Gehilfe darüber hinaus schuldhafterweise von 
der Arbeit fort, oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein 
Verschulden nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch auf Ent— 
schädigung der versäumten Zeit. 
5. Bei Dienstverhinderung insolge Betriebsunfalls im Sinne 
der RVO. wird dem mindestens 6 Monate im Betriebe tätigen 
Gehilfen der Unterschied zwischen dem Krankenkassengeld und dem 
Tatiflohn seiner Altersklasse auf die Dauer von sechs Wochen 
gezahlt. Für die ersten sechs Tage, für die ein Lohnausfall aus 
dem Betriebsunfall eintritt, wird jedoch der Unterschied nicht 
gezahlt. 
Absatz 1 findet auf Unfälle, die sich auf dem Wege nach und 
von der Ärbeitsstätte ereignen, sowie auf Bleierkrankungen keine 
Anwendung. 
In allen Fällen, in denen das Krankengeld nicht oder nur 
teilweise zur Auszahlung kommt, dient als Grundlage für die 
Umrechnung das satzungsgemäße Krankengeld. 
Ueberstunden. 
1. Ueberstunden sind solche Arbeitsstunden, die über die regel— 
mäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Die Vermeidung von 
Ueberstunden ist im Benehmen mit der gesetzlichen Betriebs— 
vertretung anzustreben durch Einstellung von Arbeitslosen oder 
durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen 
und technischen Möglichkeiten. Sind solche Maßnahmen nicht 
durchzuführen, dann sind notwendig werdende Ueberstunden zu 
leisten.
	        
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