3. Für solche Verhinderungen wird der Gehilfe wie folgt
entschädigt:
a) Der in Zeitlohn stehende Gehilfe erhält den Lohn für die
Zeit der Verhinderung, höchstens jedoch für 4 Stunden, in
Orten mit mehr als 100 000 Einwohnern für 6 Stunden;
bei Ausübung des Schöffen- und Geschworenenamts bis zu
zweimal 4 Sltunden, in Orten mit mehr als 100000 Ein—
wohnern bis zu zweimal 6 Stunden in jeder Schöffen—
bzw. Schwurgerichtsperiode;
dem Akkordlöhner wird für denselben Zeitraum eine Ver—
gütung gewährt, die dem Tariflohn seiner Altersklasse ent—
spricht.
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. In Anrechnung kommt nur die Zeit, die der Gehilfe zur
Erledigung der betreffenden Angelegenheiten unbedingt nötig
hat. Bleibt der Gehilfe darüber hinaus schuldhafterweise von
der Arbeit fort, oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein
Verschulden nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch auf Ent—
schädigung der versäumten Zeit.
5. Bei Dienstverhinderung insolge Betriebsunfalls im Sinne
der RVO. wird dem mindestens 6 Monate im Betriebe tätigen
Gehilfen der Unterschied zwischen dem Krankenkassengeld und dem
Tatiflohn seiner Altersklasse auf die Dauer von sechs Wochen
gezahlt. Für die ersten sechs Tage, für die ein Lohnausfall aus
dem Betriebsunfall eintritt, wird jedoch der Unterschied nicht
gezahlt.
Absatz 1 findet auf Unfälle, die sich auf dem Wege nach und
von der Ärbeitsstätte ereignen, sowie auf Bleierkrankungen keine
Anwendung.
In allen Fällen, in denen das Krankengeld nicht oder nur
teilweise zur Auszahlung kommt, dient als Grundlage für die
Umrechnung das satzungsgemäße Krankengeld.
Ueberstunden.
1. Ueberstunden sind solche Arbeitsstunden, die über die regel—
mäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Die Vermeidung von
Ueberstunden ist im Benehmen mit der gesetzlichen Betriebs—
vertretung anzustreben durch Einstellung von Arbeitslosen oder
durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen
und technischen Möglichkeiten. Sind solche Maßnahmen nicht
durchzuführen, dann sind notwendig werdende Ueberstunden zu
leisten.