Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

Anlage d 
. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden. 
2. Ist keine Einigung über besondere Hausakkordtarife zu 
erzielen, so kann sich der Arbeitnehmer an die gesetzliche Ver⸗ 
tretung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes wenden, die dann 
mit dem Arbeitgeber die Akkordsätze vereinbart. Ist wiederum 
keine Einigung zu erzielen, so treten die tariflichen Schieds— 
nstanzen in Kraft. 
3. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten leisten, 
auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen solange nach dem 
Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden. bis sie 
eingeübt sind. 
4. Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent⸗ 
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zuschläge 
zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit Zustimmung 
der tariflichen Schiedsinstanzen vereinbart werden. 
5. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für Orte 
in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von dem 
Reichsakkordtarif durch die tariflichen Schiedsinstanzen festgesetzt 
werden. 
b. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln sind. 
werden nach Vereinbarung höher bezahlt. 
7. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze Art 
der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und Frauenarbeit 
erschwert, kann in Uebereinstimmung der örtlichen Organisations— 
leitungen bis auf weiteres ausnahmsweise von den einschlägigen 
Bestimmungen abgewichen werden in bezug auf folgende Arbeiten: 
l. Bogen auftun, aufschneiden und zumachen: 2. Bilder. Karten 
oder Blätter kleben oder anhängen. 
Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 
8. Drucken und Prägen von Etiketten, Verpackungsbändern 
und ähnlichen Massenartikeln sowie“kleine Stanzarbeiten können 
don Arbeiterinnen ausgeführt werden. 
9. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 1 RM. er⸗ 
reichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammengelegt werden, 
Akkorobestimmungen.
	        
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