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5. Wird ein Gehilfe, der Entschädigung der Feiextage zu be⸗
anspruchen hat, in einer Lohnwoche, in die ein Feiertag fällt,
beurlaubt, und zwar für einen Tag, dann ist ihm der eine (oder
bei zwei Feiertagen zwei) Feiertag voll zu entschädigen. Wird
er dagegen für mehr als einen Tag beurlaubt, bekommt er
soviel Fünftel des Feiertags entschädigt, als er Tage in der Lohn⸗
woche gearbeitet hat; bei zwei Feiertagen in derselben Lohnwoche
soviel halbe Tage. Dasselbe ist der Fall, wenn der Gehilfe ohne
sein Verschulden nicht am nächsten, dem Feiertage folgenden
Arbeitstage seine Arbeit wieder aufnimmt. Schuldhaftes Fern⸗—
bleiben nach den Feiertagen hat den Verlust jeder Feiertags⸗
entschädigung zur Folge. Wer in der Lohnwoche, in die ein
Feiertag fällt, überhaupt nicht tätig ist, kann Anspruch auf
Feiertagsentschädigung nicht erheben.
6. Alle auf die Bezahlung von Feiertagen bezüglichen Be—
stimmungen finden Anwendung auf Aushilfsstellung nur dann,
falls den Feiertagen eine Beschäftigung von mindestens 12 Ar—
beitstagen voraufgegangen ist.
7. Ist ein Gehilfe, der auf Entschädigung der Feiertage An—
spruch erheben kann, in einer Lohnwoche, in die ein Feiertag
füllt, erkrankt, nachdem er noch einen oder mehrere Tage nach
senem Feiertage gearbeitet hat, so steht ihm ein Anspruch auf
volle Bezahlung des oder der Feiertage zu; erfolgt die Krank—
meldung vor dem Feiertage, dann steht ihm für jeden geleisteten
Arbeitstkag der Lohnwoche ein Fünftel des Feiertags zu.
86.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
1. Die Sonntagszeit im tariflichen Sinne rechnet vom Sonn⸗
tag früh bis Montäg früh b Uhr. Dies gilt sinngemäß auch für
Feiertage.
2. Nicht regelmäßige Sonntags- oder Feiertagsarbeit wird
mit 60 Prozent, regelmäßige Sonntagsarbeit mit 90 Prozent,
Arbeit am 1. Oster-⸗, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage mit
150 Prozent und am 2. Oster⸗, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage
mit 125 Prozent auf den Stundenverdienst entschädigt.
3. Bei nicht regelmäßiger Sonntags- oder Feiertagsarbeit
ist für sämtliche Stunden der Stundenverdienst des betreffenden
Gehilfen und die Entschädigung aus Ziffer 2 zu zahlen. Zu ent—⸗
lohnen sind mindestens zwei Stunden, auch wenn die Beschäfti—
gung kürzere Zeit dauern sollte. Ferner ist eine halbe Sonntags—
stunde, in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern eine ganze
Sonntagsstunde als Sonderentschädigung zu zahlen. Die Mindest—