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Sejhäftsordnung für die SchiedSftelle
des Tarifvertrages für die Werkmeifter in den Berliner
Sroß-Buchbindereien,
8 1.
Die Schieböftelle Hat den Zwerk, Streitigkeiten grundfäß:
licher Art, die fich über die Auslegung und den Inhalt des
Tarifvertrages ergeben, zu Tchlihten. Die Schiebsftelle darf
die Beftimmungen des Tarifvertrages nur auslegen, nicht ändern.
82,
Die Schiedsftelle wird gebildet aus je drei Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
83.
Klagen, über die die Schiedsftelle entfcheiden {oll, find bei
der Sefchäftsftelle der Vertragspartei der Arbeitgeber einzu-
veichen; diefe ift verpflichtet, unverzüglich mit der GefhHäft8ftelle
der Vertragspartet der MUrbeitnehmer einen Termin zur münd:
lichen Verhandlung der Klage zu vereinbaren.
Die Schiedsftelle darf erft dann angerufen merden, wenn
der Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernfilich
verfucht hat, nach ergebnislofen Bemühungen von einem der
Streitteile die beftimmte Erflärung abgegeben worden ift, daß
eine Einigung abgelehnt werde und die Schiedsftelle ent{dheiden
folle, und wenn von einer der Tarifvertragsparteien der Streit
für einen grundfäßlichen erklärt worden ift. Die Klage ift al8-
dann fpäteftens innerhalb vier Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet bei der Schieds:
ftelle einzureichen. Hiernach verfpätete Klagen find abzumweifen
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wiffentlich felbft tarifmidrig
gehandelt oder erft bei feinem Austritt aus dem Betriebe fich
jeiner tariflichen Pflichten und NMechte erinnert.