23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag
fallenden Stundenarbeitnehmer erfolgt nach folgender Ein—
teilung und prozentualer Staffelung:
J. Gehilfen.
a) im 1. Gehilfenjahre
b) im 2. Gehilfenjahre
c) im 3. Gehilfenjahre
d) im 4. Gehilfenjahre. ..
e) nach dem 4. Gehilfenjahre......
fWnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 100
vom Spitzenlohn
65 Proz.
—
4
nu
⸗
Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die
deednigten zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der länqderen
Lehrzeit.
II. Arbeiterinnen.
Unter 16 Jahren:
26 Progz.
33
a) im 1. Berufsjahre
b) im 2. Berufssahre
Ungeübte über 16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr ... ...
b) im 2. Halbjiahrn.
33 Proz.
40 ,
Gelernte Arbeiterinnen,
die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben
tätig waren:
a) im 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz.
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe..... .. 52,5 8
c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe 60.0
Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten
auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.
III. Angelernte Arbeiter.
Die Entlohnung solcher Arbeiter bleibt freier Vereinbarung vor—
behalten.
V. Orisklassen.
Es sind 6 Ortsklassen gebildet. Die Errechnung der Stundenlöhne
für die Ortsklassen erkolgt noch folgender prozentualer Staffelung:
Ortsklasse
100 Proz.
97
92
88
34
20
sX
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