Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier⸗
facher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst varifwidrig ge—
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert.
8 5.
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei—
borsitzenden möglichst imnerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben.
856.
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort
dem Vorsitzenden seiner Gruppe mitzuteilen. Es ist darauf ein
Stellvertieter einzuberufen.
Kläger und Beklagte sind von dem Vorsitzenden zu den Ver—
handlungen einzuladen.
87.
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder
Seite zwei Beisihßer an der Sißung teilnehmen; an der Abstimmung
darf sich immer nur die gleiche Angahl von Arbeitgebern und Ar—
beitnehmern beteiligen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mnehrheit.
88.
Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, das Tarifamt.
Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz
anzurufen.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches, spätestens aber
mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches.
(Vgl. 8 516 3P0.)
89.
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu
machen hat und von den 2 bzw. Z Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.