Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande, 
so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte 
Zeit. 
16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige 
Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an 
Akkordarbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt. 
17. Als Zeitlohn für Stücklohnarbeitnehmer gilt der nach 
Ziffer 22 ff. zu ermittelnde Grundlohn — 10 Proz. Dieser 
Zeitlohn findet Anwendung für vorübergehende Beschäfti— 
gung im Stundenlohn. 
18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere 
Auszahlungstage oder längere Lohnperioden üblich waren, in 
der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen 
Arbeitszeit statt. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage 
vor dem Zahltage zu geschehen. 
Dieser Satz besagt, daß, wenn z. B. Freitag der Zahltag 
ist, die Abrechnung mindestens noch den Mittwoch miterfassen 
muß. 
19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen 
kein niedrigerer Lohn gezahlt werden. Für infolge Unfalls, 
Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer 
beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Ein— 
vernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft 
des Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig. 
20. Bei Aushilfsarbeit bis zu einer Woche wird ein Zu— 
schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ— 
lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen, 
die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗ 
schlag zu zahlen. 
IV. Grundlage für den Stundenlohnlarif. 
21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der 
Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß⸗ 
gebend. 
Grundlöhne. 
22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem 
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeitsleistung. Besondere 
Leistungen sollen höher entlohnt werden.
	        
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