Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

2. Überfichtsbogen, 
3, Aftenausfonderung. 
4. Uetenvernichfung,. 
C. Die Arbeitsvorgänge 
im einzelnen. 
1. Antragsaufnahme. 
) 
Borprüfung des 
Munftraas. 
B 
Hächer angeben. Die Akten ftändig unter Ber]hIuß 
zu halten, erjcheint nicht notwendig. Die Ordnung 
der Akten erfolgt getrennt nach lebenden und ruhen: 
den Akten und innerhalb jeder diejer Gruppen nach 
Stammnummern. Eine alphabetiidhe Ordnung {ft 
nur bei Heinerem Aktenbeftand zwedmäßig. 
Die YAfte jedes Arbeitskojen muß außer nach der 
Nummer jederzeit auch fofort dem Namen nad ge- 
funden werden Können. Hierzu wird in den meilten 
Memtern die Mitbenukung der Stammfkartei aus- 
reichen. Sit in großen Aemtern die Einrichtung einer 
befonderen Suchkartei erforderlich, fo ift diejer tun: 
lichft die fachliche Gliederung zugrunde zu legen, 
damit fie gleichzeitig von der Vermittlung benußt 
werden kann, um die Arbeitfucdhhenden dem Namen 
nach) zu finden, menn die Vermittlungskartei nach 
der Dauer der Arbeitslofigkeit geordnet iit. 
ür jedes Aftenftück wird ein Neberfichtsbngen 
(Anlage 2) angelegt. Diefer wird vorn in die Akte 
eingelegt und verbleibt bei vorlüibergehender Weggabe 
der Aften oder bei Abgabe in den Aftenfpeicher 
in der Verfidderung. Ueber die Weggabe der 
Mitten oder die Abgabe in den Aktenfpeicher kommt 
ein ent]prechender Vermerk auf den Neberfidhtsbogen. 
Regijfranden oder ähnliche Liften find in den Unter- 
jtübungsftellen nicht mehr zu führen. Die abgelegten 
Yeberfichtsbogen werden kfarteimäßig dem Nomen 
nach geordnet. 
Jedes Jahr find bis zum 1. Dktober aus den 
ruhenden Akten diejenigen als „tote Akten“ aus- 
zufheiden und in den Afktenjpeicher abzugeben, in 
denen feit drei Jahren nad dem Iekten Unter- 
jtübungsbezug fein Borgang mehr fpielt. Als Aften- 
ipeicher find feine Wohn- oder Büroräume zu ver- 
wenden. Die Aufbewahrung der ausgejhiedenen 
Mitten muß derart fein, daß jeder Vorgang fchnell 
aufsufinden ift, ohne daß beim Ablegen miühevolle 
Sortierarbeit zu Teiften ift. 
Eine Vernichtung der weggelegten Akten, der Zahl- 
jogen, Neberfichtsbogen und dergl. darf nur nach 
Maßgabe der Anordnungen der Hauptitelle erfolgen. 
Der Bordrug des Antrags auf Arbeitslofenunter- 
tübung (Anlage 5) ift vom Arbeitslofen regelmäßig 
elbit auszufüllen und mit Tinte oder Tintenftift zu 
unter]chreiben. Der Tag der Rückgabe des aus: 
zefüllten Antragsvordrucs ift auf der Meldekarte 
zu vermerfen. 
Bet Entgegennahme des Antrags ift tunlichft noch im 
Beifein des Arbeitslojen eine erfte Prüfung vorzu- 
nehmen. Sie beginnt mit der Durchjicht der Belege 
auf ibre Bollitändigkeit und Richtigkeit. Fehlen wich» 
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