Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

3, 
Prüfung der Enft- 
jheidung über Unter- 
(tüßungsanträge. 
9. 
1) Wander[heine. 
Auf Grund der von den Vermittlern begut- 
achteten Anträge auf Austellung eines Wander: 
jdheines prüft die Verfidherung die verfidherungs- 
mäßigen Vorausfjekungen. Sie legt den Antrag 
dem VBorfigenden oder der von ihm beauftragten 
Stelle vor und ftellt im Falle der Bewilligung 
den Wanderjdhein aus. 
Auf die von durhwandernden Arbeitslofen 
vorgelegten Wanderfcheine weift fie nad) Prü- 
jung der formellen Richtigkeit und Volljtändig- 
feit (vgl. II 14) die fälligen Unterftügungsbeträge 
an. Für die Zahlungsanweifung ift das Mufter 
in Anlage 16 zu verwenden, Die Anweilung 
verbleibt als Kaffenbeleg bei der Kaffe. Eine 
Durchichrift kann in der Verfidhderung zurück: 
jehalten werden. Die AMuswertung für die 
Statiftit der Wander[cheine ift fidher zu ftellen. 
Erledigung fonftiger Aufgaben. 
Die Verfiderung hat den Unterftügungsfall 
laufend in engfter Fühlung mit der Vermittlung 
zu beobachten. Ihr liegt die Erledigung aller 
jonftigen Gefjchäfte ob, die fidh aus den laufenden 
Unterftügungsfällen ergeben, joweit fie nicht der 
3Zuftändigfeit anderer Stellen vorbehalten find. 
Sie hat insbefondere darauf zu achten, daß 
hauernd die Borausjegungen des Unterftügungs- 
anfpruchs fortbeftehen, fie hat Anzeigen wegen 
angerechtfertigten Unterftügungsbeguges weiter 
zu verfolgen und alle Meldungen der Arbeitslofjen 
iber Veränderungen in ihren perfönlidhen BVer- 
hältniffen zu bearbeiten. 
Der anfallende Schriftwechfel ift zu den 
Unterftüßungsakten zu nehmen. Wichtige Ereig- 
nifje (ärztliche Unterfuchungen, Sperrzeiten und 
dergl.) find auf dem Neberfichtsbogen zu ver- 
merfen. 
Nur in Heinen Aemtern, wo die EntihHeidungen 
über Unterftügungsanträge ausfchließlidh vom Vor: 
jigenden oder aus]hließlich von feinem {tändigen 
Stellvertreter getroffen werden, erfcheint die Richtig- 
feit der Ent/heidungen, die Einheitlichfeit der Ge- 
vBesauslegung, die Uebermadhung des Perfonals 
ınd die Verhinderung von Mikbräuchen genügend 
zewährleiftet. Sobald die Ent{hHeidung über Unter: 
‚tüßungsanträge nicht in allen Fällen vom Vorfiken- 
den oder defjen Stellvertreter getroffen werden kann, 
ft eine befondere Prüfung der Entfcheidungen vor- 
zufehen. Die Prüfung foll tunlidhft vor Eröffnung 
der Verfügung an den Arbeitslojen ftattfinden und 
möglichft bei den Bearbeitern vorgenommen werden, 
um überflüffige Aftenbewequngen einzufhräntfen. 
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