Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

3ur Vornahme der Prüfungen ift der VBor- 
jigende oder fein ftändiger Stellvertreter berufen. 
Bei großen Arbeitsämtern, in denen die Belaftung 
des Vorfigenden und feines ftändigen Stellvertreters 
durch andere Dienftobliegenheiten die Laufende Prü- 
Jung der EntfhHeidungen nicht geftattet, find damit 
bejondere Beamte oder Angeftellte des Arbeitsamts 
als „Brüfer“ fOHriftlih zu beauftragen. Die Prüfung 
hat fih auf die Nachprüfung aller Borausjegungen 
des Unterftügungsbegugs und bei zurüdweijenden 
Berfügungen auf alle Ablehnungsgründe, ferner auf 
richtige Beredhnung von Dauer und Höhe des Unter- 
itügungsbezugs und auf die Nebereinftimmung der 
Verfügung mit dem Inhalte des Zahlbogens zu er- 
itrecfen. 
Wo nicht alle Ent{heidungen laufend geprüft 
werden fönnen, ift täglich eine der Größe des Amtes 
antjprechende angemeffene Zahl von Verfügungen 
über Unterftübungsanträge ftichprobenweife nadzu- 
prüfen und vom Prüfenden gegenzugeicdhnen, 
In jedem Falle bleibt die Pflicht des VBorfigen- 
den, gelegentlid eigene Prüfungen vorzunehmen, 
unberührt; dies gilt insbefondere auch in den 
MNemtern, in denen die Arbeitskojenverfidherung vom 
itellvertretenden Borfigenden geleitet wird. 
Die Ergebniffe der Prüfungen find auszuwerten. 
Muf Grund der befonderen Erfahrungen bei der 
Prüfung ift für möglichft reibungsloje Abwidelung 
des Rublikumsverfehrs und für BVerbefferung des 
Selhäftsgangs in der Verficherung zu fjorgen. Die 
Prüfung wird Beranlaffung geben, auch mündlichen 
Beichwerden der Arbeitslojen nachzugehen, 
Sind befondere Prüfer eingejegt und werden 
ihnen Zweifelsfragen von den einzelnen Sach- 
Jearbeitern vorgelegt, die nidht durch Ausfprache zu 
Hären find, fo find diefje Zweifelsfragen zur Ent{Hei- 
jung des Vorfigenden zu bringen. 
0. In jedem Arbeitsamt ift ein gut ausgebauter Außen- 
dienft erforderlich, der befonders dem Zwed einer 
ardnungsmäßigen Durchführung der Arbeitslofjen- 
und Krifenunterftügung unter möglich]ft weitgehen- 
ber Ausfchaltung aller unberechtigten Aufwendungen 
der Verfidherung und Krifenunterftüßung zu dienen 
bat. 
10. Außendienftt. 
Der Außendienft wird herangezogen, falls ein 
Anlaß befteht, Angaben des Arbeitslojen einer Nach- 
orüfung zu unterziehen, [oweit dies nach Lage der 
Berhältniffe nicht durch fernmündlidhe oder {OHrift- 
ihe Rücfrage erledigt werden kann. Daneben ift es 
aotwendig, die vielgeftaltigen Borausfjegungen des 
Unterftübungsbezuges in den einzelnen Fällen nicht 
aur {tidhprobenweife, fondern in möglichit weitem 
}
	        
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