Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

fl. 
Befreiung von 
Meldepflicht und 
Meldeverfäumnis. 
der 
Stunden Entfernung (einfader Weg) notwendig ift, 
einmal in der Woche mit dem für ihn zuftändigen 
Vermittler in Berührung kommen. Bei weiteren 
Entfernungen ift jedenfalls die ftändige Vermitt: 
[ungsmöglichfeit zu fichern. 
Das Erjcheinen im Amt zur Entgegennahme 
der wöchentlichen Unterftügung it in der Regel zu- 
gleich als Erfüllung der Meldepflicht anzufjehen; es 
muß daher in der Meldekarte erfichtlid gemacht 
werden. Das Meldewejen muß jo eingerichtet 
werden, daß fein eigentlider Sinn, Arbeit zu 
erlangen, dem Mrbeitslofen bewußt bleibt (nicht 
bloßes „Stempeln“). Das Arbeitsamt hat jeden 
Mrbeitslojen planmäßig mit dem Arbeitsvermittler 
perfönlig in Verbindung zu bringen und auch 
mährend des Unterftüßgungsbezugs zu erhalten. 
Das Meldewejen muß ferner eine wirkfame 
Kontrolle der Arbeitslofigfeit mährend des Unter: 
tübungsbezugs gemwüährleiften. Neben mwiederholtem 
Wechfel der Meldeftunden an den einzelnen Tagen 
und einer täglich mehrmaligen Meldung 3. B. bei 
Berdacht der Schwarzarbeit, fommt die Feltjekung 
ber Meldung auf foldhe Tageszeiten in Frage, an 
denen das Angebot ftundenweijer Arbeit üblich it, 
oder die erfahrungsgemäß für Schwarzarbeit aus- 
genußt merden. Die Meldezeit darf dem Arbeitslofen 
nicht länger als eine Woche vorher bekannt fein. Bei 
denachbarten Bezirken find die Meldezeiten auf ein- 
ander abzuftimmen, um Doppelmeldungen auszut= 
IOließen. Die Mekdeftempel follen fo eingerichtet 
jein, daß fie eine Fäljhung erfhweren (feine üblichen 
Schrifttypen, Bermendung von Metalljtempeln). Es 
wird unterfagt, eine befondere „Gegenkontrolle“ zu 
führen, d. h. die Meldungen, die dem Arbeitslojen 
in der Meldekarte dur Stempelaufdruck beftätigt 
werben, nodhmals in befonderen Karteien oder Liften 
jeftzuhalten. 
Meldeverfäumniffen {t mit Rücficht auf die Gefahr 
des Doppelbezugs oder jonftigen Mikbrauchs der 
AMrbeitslofenunterftügung gewiffenhaft nachzugehen. 
Much die Verjäumnis der vorgeldhriebenen Melde- 
jtunde ijft Meldeverfäumnis, Ift nicht die tägliche 
Meldung vorgejdhrieben, {o hat die Berfäumnis einer 
Meldung zugleich die Vermirkung der Unterftügung 
jür die voraufgegangenen meldefreien Tage zur 
Holge. 
Neber Befreiung von der Meldepflicht und über 
Meldeverfäumniffe entjcdheidet der Vorfikende. Wo 
die Belaftung des Borfigenden oder feines {tändigen 
Stellvertreters mit anderen Dienftobliegenheiten die 
Ent{heidung über alle Fälle der Meldebefreiungen 
und Meldeverfäumnifje nicht geftattet, fann die Ent- 
Iheidunag befonders ermächtiaten Beamten oder 
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