Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Krankemwwersicherung. 
neben den allgemeinen Ortskrankenkassen zugelassen werden. Ihre Neu— 
errichtung ist ausgeschlossen (88 239ff.). 
Betriebskrankenkassen umfassen die in einem Betriebe oder in 
mehreren Betrieben eines Arbeitgebers beschäftigten Personen. Sie 
müssen, soweit es sich um landwirtschaftliche Betriebe oder um Binnen⸗ 
schiffahrtsbetriebe handelt, mindestens 50, sonst mindestens 150 versiche— 
rungspflichtige Mitglieder haben. Die Errichtung erfolgt durch den Arbeit— 
geber unter Zustimmung des Betriebsrats; ein behördlicher Zwang zur 
Errichtung kann nur bei vorübergehenden größeren Baubetrieben ausgeübt 
werden. Die Errichtung nicht behördlich angeordneter Betriebskrankenkassen 
bedarf jedoch der Genehmigung des Oberversicherungsamts, die u. a. dann 
zu versagen ist, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat (88 245ff.). 
Innungskrankenkassen können mit Genehmigung des, Ober— 
versicherungsamts von Innungen für die in den Betrieben ihrer Mit— 
glieder beschäftigten Personen errichtet werden (885 250ff.). 
Die Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen setzt 
außerdem voraus, daß sie den Bestand der allgemeinen Orts⸗ oder 
Landkrankenkassen nicht gefährden (88 248, 251). Betriebskranken— 
kassen für landwirtschaftliche Betriebe dürfen bis auf weiteres nicht neu 
errichtet werden (5 2494). 
Die genannten reichsgesetzlichen Krankenkassen können sich zu räum— 
lich begrenzten Kassenverbänden oder zu freien Kassenvereinigun— 
gen zusammenschließen (88 406ff.). Anderseits ist auch die Errichtung von 
Sektionen innerhalb der einzelnen Kassen zulässig (88 415, 4154). 
Zu diesen 4 Kassenarten tritt als Trägerin der Seekrankenversicherung 
die See-Krankenkasse, bei der diejenigen Seeleute versichert werden, die 
zugleich bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert sind. 
Die See-Krankenkasse ist im Gegensatz zu jenen 4 anderen Kassenarten 
keine selbständige Körperschaft, sondern eine Abteilung der Seekasse, der 
von der Seeberufsgenossenschaft für die Invalidenversicherung er— 
richteten Sonderanstalt. 
Außerhalb der Reichsversicherungsordnung, im Reichsknappschafts- 
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nehmer geregelt. Danach wird für diese die knappschaftliche Kranken⸗ 
versicherung im Auftrage der Reichsknappschaft durch ihre Verwal—⸗ 
tungsstellen, die Bezirksknappschaften, oder die besonderen Krankenkassen, 
gewährt (889, 17, 18 des Reichsknappschaftsgesetzes). 
Sowohl für die Krankenversicherung der Seeleute als auch im 
Reichsknappschaftsgesetz ist die Familienhilfe als Regelleistung vorge— 
schrieben. 
An sich unterliegen der Versicherungspflicht auch solche versicherungs⸗ 
pflichtig Beschäftigten, welche als Mitglieder von Versicherungsvereinen 
auf Gegenseitigkeit privatrechtlich bereits versichert sind. Sind aber solche 
Versicherungsvereine als „Ersatzkassen“ zugelassen, so haben ihre ver⸗ 
sicherungspflichtigen Mitglieder das Recht auf Befreiung von der Mit— 
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