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Krankenversicherung.
gliedschaft bei ihrer Krankenkasse. Die Ausübung dieses Rechts führt
zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse; der Befreite erfüllt
nunmehr seine Versicherungspflicht durch die Versicherung bei der Ersatz⸗
kasse. An Leistungen sind den Versicherungspflichtigen mindestens die
Regelleistungen der Krankenkassen zu gewähren. Entspricht eine Ersatzkasse
nicht mehr den Voraussetzungen ihrer Zulassung oder erweitert sie un—
zulässigerweise den Kreis der aufnahmefähigen Versicherungspflichtigen,
so wird die Zulassung von der Aufsichtsbheörde widerrufen, falls die
Ersatzkasse deren Beanstandung unbeachtet lähßt (88 503ff.).
Die Krankenkassen werden auf Grund einer Satzung durch Vor⸗
stand und Ausschuß verwaltet. Die laufende Verwaltung der Kasse
liegt dem Vorstand ob, der die Kasse im allgemeinen auch nach außen
vertritt. UÜUber alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Sachen beschließt der
Ausschuß (88 320ff.). Vorstand und Ausschuß bestehen entsprechend der
Verteilung der Beitragslast zu 5 aus Vertretern der Arbeitgeber und
zu 35 aus Vertretern der Versicherten. Die Ausschußmitglieder werden
von den Arbeitgebern und Versicherten selbst je aus ihrer Mitte, die Vor—⸗
standsmitglieder von den beiden Gruppen der Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten im Ausschuß aus ihrer Gruppe nach den Grund—
sätzen der Verhältniswahl auf je 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell—
vertreter für ihn. Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung ausnahms⸗
weise bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte
der Beiträge zu tragen haben. Alsdann stellt jede Gruppe auch die Hälfte
der Ausschuß- und Vorstandsmitglieder. Die Gewählten sind ehrenamtlich
tätig. Bei den Betriebskrankenkassen gehört der Arbeitgeber den Organen
ohne weiteres mit s* der Stimmen an, er trägt aber auch die durch die
—
Kosten (88 327ff., 362).
Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche rechtsfähige Selbstverwal—
tungskörper. Sie haben eigene Angestellte und eine selbständige Vermögens⸗
oerwaltung. Das Verhältnis der Krankenkassen zu den Arzten wird durch
schriftliche Verträge geregelt, die im Vertragsausschuß und im Streitfall
durch die Schiedsämter bzw. das Reichsschiedsamt festgestellt werden. Die
Regelung der Verhältnisse zwischen der Krankenkasse einerseits und den
Zahnärzten, Apothekern und Hebammen anderseits, erfolgt dagegen im
Wege freier Vereinbarung. Die staatliche Aufsicht, die das Versicherungsamt
ausübt, beschränkt sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der Satzung
(884, 30, 377, 349ff.).
Mitglieder der Krankenkassen sind die Versicherungspflichtigen ohne
weiteres, die Versicherungsberechtigten auf Grund ihrer Beitrittserklärung
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ausnahmsweise erst mit der Eintragung in ein von der Kasse geführtes
Verzeichnis (5442 Abs. 3). Mit der Mitgliedschaft entsteht regelmäßig
auch der Anspruch auf Kassenleistungen. Die Satzung kann jedoch für