Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

24 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 
Reichsversicherungsamt für jeden Monat feststellt (5 726ff., 777ff., 988, 
1028, 1159ff., 1185, 
Die privatrechtliche Haftpflicht fällt gegenüber der öffentlich⸗ 
rechtlichen Unfallversicherung für die Betriebsunternehmer und ihre Ver⸗ 
treter und Aufseher grundsätzlich fort; doch bleiben diese, falls ihnen durch 
strafgerichtliches Urteil die vorsätzliche oder die fahrlässige Herbeiführung 
des Unfalls nachgewiesen wird, den entschädigungspflichtigen Kranken— 
kassen und Berufsgenossenschaften (letzteren auch ohne strafgerichtliches 
Urteil) und bei vorsätzlicher Herbeiführung für den die Unfallentschädigung 
etwa übersteigenden Mehrbetrag auch den Verletzten oder Hinterbliebenen 
ersatzpflichtig. Es muß aber eine Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung 
derjenigen Aufmerksamkeit vorliegen, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. Dritte Personen haften 
ohne jede Beschränkung, doch geht der Ersatzanspruch des Verletzten auf 
die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer durch die Unfallversicherung 
begründeten Entschädigungspflicht über (88 898ff., 1042, 1219, 1549). 
III. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 
Die Versicherungspflicht erstreckt sich im wesentlichen auf die 
gleichen Personenkreise wie in der Krankenversicherung. Sie weist jedoch 
einige Verschiedenheiten auf. Allgemeine Voraussetzung ist Beschäftigung 
gegen Entgelt. Früher war weiter Voraussetzung, daß der Beschäftigte 
das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich. 
Teilweise wurde früher vom Gesetz auch die Ausübung der Tätigkeit im 
Hauptberuf verlangt. Auch dies ist jetzt gegenstandslos geworden, da es 
sich dabei um Berufsgruppen (Werkmeister usw.) handelte, die jetzt aus⸗ 
schließlich der Angestelltenversicherung zugewiesen sind. Versicherungs⸗ 
pflichtig sind hiernach 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerb⸗ 
treibende (jetzt schlechthin, früher nur in begrenztem Umfang durch be— 
sondere Verordnungen), 3. die Besatzung von deutschen Seefahrzeugen 
und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme der Schiffs⸗ 
— 
waltungsassistenten sowie der in einer ähnlich gehobenen oder höheren 
Stellung befindlichen Angestellten, soweit sie nicht nach dem Angestelltenver⸗ 
sicherungsgesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, 4. Ge⸗ 
hilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungs⸗ 
gesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind. Gleichgestellt sind 
Soldaten, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be— 
antragen. Dies galt auch für Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des 
Reichsges. v. 17. Juli 1922. Dieses Ges. über die frühere Schutzpolizei 
ist jedoch aufgehoben durch Reichsges. vom 10. Juli 1926. Außerdem 
kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats die Ver⸗ 
sicherungspflicht auf Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, 
die in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 1 Versicherungs⸗ 
pflichtigen beschäftigen, erstrecken (88 1226 ff.).
	        
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