24 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Reichsversicherungsamt für jeden Monat feststellt (5 726ff., 777ff., 988,
1028, 1159ff., 1185,
Die privatrechtliche Haftpflicht fällt gegenüber der öffentlich⸗
rechtlichen Unfallversicherung für die Betriebsunternehmer und ihre Ver⸗
treter und Aufseher grundsätzlich fort; doch bleiben diese, falls ihnen durch
strafgerichtliches Urteil die vorsätzliche oder die fahrlässige Herbeiführung
des Unfalls nachgewiesen wird, den entschädigungspflichtigen Kranken—
kassen und Berufsgenossenschaften (letzteren auch ohne strafgerichtliches
Urteil) und bei vorsätzlicher Herbeiführung für den die Unfallentschädigung
etwa übersteigenden Mehrbetrag auch den Verletzten oder Hinterbliebenen
ersatzpflichtig. Es muß aber eine Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung
derjenigen Aufmerksamkeit vorliegen, zu welcher sie vermöge ihres Amtes,
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. Dritte Personen haften
ohne jede Beschränkung, doch geht der Ersatzanspruch des Verletzten auf
die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer durch die Unfallversicherung
begründeten Entschädigungspflicht über (88 898ff., 1042, 1219, 1549).
III. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich im wesentlichen auf die
gleichen Personenkreise wie in der Krankenversicherung. Sie weist jedoch
einige Verschiedenheiten auf. Allgemeine Voraussetzung ist Beschäftigung
gegen Entgelt. Früher war weiter Voraussetzung, daß der Beschäftigte
das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.
Teilweise wurde früher vom Gesetz auch die Ausübung der Tätigkeit im
Hauptberuf verlangt. Auch dies ist jetzt gegenstandslos geworden, da es
sich dabei um Berufsgruppen (Werkmeister usw.) handelte, die jetzt aus⸗
schließlich der Angestelltenversicherung zugewiesen sind. Versicherungs⸗
pflichtig sind hiernach 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerb⸗
treibende (jetzt schlechthin, früher nur in begrenztem Umfang durch be—
sondere Verordnungen), 3. die Besatzung von deutschen Seefahrzeugen
und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme der Schiffs⸗
—
waltungsassistenten sowie der in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung befindlichen Angestellten, soweit sie nicht nach dem Angestelltenver⸗
sicherungsgesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, 4. Ge⸗
hilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungs⸗
gesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind. Gleichgestellt sind
Soldaten, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be—
antragen. Dies galt auch für Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des
Reichsges. v. 17. Juli 1922. Dieses Ges. über die frühere Schutzpolizei
ist jedoch aufgehoben durch Reichsges. vom 10. Juli 1926. Außerdem
kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats die Ver⸗
sicherungspflicht auf Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer,
die in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 1 Versicherungs⸗
pflichtigen beschäftigen, erstrecken (88 1226 ff.).