Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

28 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 
40 Wochenbeiträge entrichtet, so erlischt die Anwartschaft aus der bis— 
herigen Beitragsleistung (88 1280—1282). Als Wochenbeiträge zählen 
hier auch gewisse Ersatzzeiten, nämlich Militärdienst- und Krankheits⸗ 
zeiten im Sinne der 88 1279, 12794, Zeiten ohne versicherungspflichtige 
Beschäftigung, während deren der Rentenanwärter oder der Verstorbene 
Invaliden⸗ oder Altersrente aus einer Kasse oder Sonderanstalt im 
Sinne der 88 1321, 1360, 1375 oder eine Invalidenpension nach dem 
Reichsknappschaftsgesetz oder eine Unfallrente von mindestens /5 der 
Vollrente bezog, ferner die in der freiwilligen Kriegskrankenpflege bei 
der deutschen Wehrmacht oder bei einer dem Deutschen Reiche verbündeten 
oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten, weiter Zeiten, 
während deren ein Ruhegeld der Angestelltenversicherung bezogen wird, 
ohne daß eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt 
wird, endlich bei Wanderversicherten Zeiten, in denen Beiträge zur An— 
gestelltenversicherung entrichtet sind, soweit dieselben Zeiten nicht schon 
durch Beitragswochen der Invalidenversicherung gedeckt sind. 
Der Anwartschaftsverlust ist jedoch nicht endgültig. Die Anwart⸗ 
schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte eine neue Wartezeit von 
200 Beitragswochen zurücklegt. Erfolgt allerdings der Wiedereintritt 
in die Versicherung erst nach dem 40. oder gar nach dem 60. Lebens⸗ 
jahre, so ist das Wiederaufleben der Anwartschaft erschwert. (5 1283). 
Schließlich gilt die Anwartschaft nicht als erloschen, wenn die zwischen dem 
erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfalle lie— 
gende Zeit zu mindestens drei Vierteln durch ordnungsmäßig verwendete 
Beitragsmarken belegt ist; dabei stehen bei Wanderversicherten den Bei— 
tragsmarken solche vollen Kalenderwochen gleich, die durch entrichtete 
Beiträge zur Angestelltenversicherung gedeckt sind (5 1280 Abs. ). 
Die Invalidenrente wird entweder wegen Inpalidität oder wegen 
Alters gewährt. 
Die Invalidenrente wegen Imvalidität bildet eine Entschädigung für 
die verlorene Erwerbsfähigkeit. Sie wird daher ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter jedem Versicherten gewährt, der infolge von Krankheit oder 
anderen Gebrechen invalide, d. h. nicht mehr imstande ist, durch eine Tätig⸗ 
keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger 
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zuge— 
gemutet werden kann, / dessen zu erwerben, was gesunde Personen seiner 
Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu ver— 
dienen pflegen. Ist die Invalidität dauernd, so beginnt die Invaliden— 
rente sofort. Ist aber in absehbarer Zeit Wiederherstellung der Erwerbs⸗ 
fähigkeit zu erwarten, so beginnt die Rente erst, wenn die Invalidität un— 
unterbrochen 26 Wochen gedauert hat, oder der Anspruch auf Krankengeld 
vorher weggefallen ist (88 1255. 1256). Bis dahin ist der Versicherte auf 
die Fürsorge seiner Krankenkasse angewiesen. Bessert sich der Zustand des 
Rentenempfängers, so daß er nicht mehr invalide ist, so wird ihm die Rente 
wieder entzogen (8 1304).
	        
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