Angestelltenversicherung.
eine gewisse Mindestzahl von Beitragsmonaten in jedem Kalenderjahr
zurückgelegt ist. Das Gesetz redet hierbei von Anwartschaft. Es läßt
die Anwartschaft erlöschen, wenn in den auf den Beginn der Versicherung
folgenden nächsten 10 Kalenderjahren nicht mindestens 8 Beitragsmonate
und in den folgenden nicht mindestens 4 Beitragsmonate in je einem Ka⸗
lenderjahr zurückgelegt sind. Hierbei rechnen aber nicht nur die mit Bei⸗—
trägen gedeckten Kalendermonate mit, sondern auch Ersatzzeiten. Hierun⸗
ter sind diejenigen Zeiten zu verstehen, in denen der Versicherte infolge
Krankheit zur Fortführung seiner Tätigkeit außerstande war und kein
Entgelt bezogen hat, ferner Zeiten, in denen er eine staatlich anerkannte
Lehranstalt zu seiner Fortbildung besucht hat, Zeiten, in denen er Kriegs⸗-,
Sanitäts- und ähnliche Dienste dem Reich geleistet hat, sowie Zeiten, in
denen er aus den besetzten Gebieten und den Einbruchsgebieten des
Westens ausgewiesen oder verdrängt war (3170 AVG.). Die Ersatz-
zeiten werden durch Bescheinigungen, sogenannte Ersatzzeitscheine, nach—
gewiesen. Es genügt, wenn auch nur in einem Bruchteil des Monats
die betreffende Ersatztatsache vorgelegen hat. Ist eine Anwartschaft nach
diesen Vorschriften erloschen, so lebt sie aber unter gewissen Umständen
wieder auf. Dies ist der Fall einmal, wenn Pflichtbeiträge innerhalb
der allgemeinen Nachzahlungsfrist entrichtet werden, ferner, wenn die⸗
enigen freiwilligen Beiträge, die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft
noch erforderlich sind, innerhalb zwei Kalenderjahren nach dem Kalender⸗
jahr der Fälligkeit nachentrichtet werden. Endlich lebt die Anwartschaft
auch dann wieder auf, wenn der Versicherte von neuem auf Grund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Selbstversicherungs—
verhältnisses Beiträge entrichtet hat, und zwar, falls vor dem Erlöschen
der Anwartschaft die Wartezeit erfüllt war, für mindestens 24 Beitrags-
monate, andernfalls für mindestens 48 Beitragsmonate. In allen Fällen
gilt, auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Anwartschaft als nicht erloschen, wenn die Zeit, die zwischen dem erst⸗
maligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall liegt, min⸗
destens zu drei Vierteln mit Beiträgen oder Ersatzzeiten nach 8382 Abs. 1,
d. h. Kriegs⸗, Sanitäts⸗- oder ähnlichen Diensten aus dem Weltkrieg belegt ist.
Im einzelnen gilt für die verschiedenen Leistungen noch folgendes:
Das Ruhegeld wird entweder wegen Alters, nämlich nach vollen⸗
detem 65. Lebensjahr, oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit ge⸗—
geben oder bei Versicherungsfällen bis Ende 1933, wenn ununterbrochene
Arbeitslosigkeit seit mindestens einem Jahre bestand, schon nach vollendetem
30. Lebensjahr, ohne Rücksicht auf den körperlichen Zustand. Im zweiten
Fall ist es einerlei, welches Lebensalter der Versicherte hat. Der Begriff der
Berufsunfähigkeit der Angestelltenversicherung unterscheidet sich von dem⸗
enigen der Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung und der Invalidi—
tät in der Invalidenversicherung. Berufsunfähigkeit ist nach der ausdrück—
ichen Begriffsbestimmung des Gesetzes dann anzunehmen, wenn die Ar—⸗
beitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und
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