Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Angestelltenversicherung. 
oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt unterbringen und dazu die 
Barbezüge der Rente ganz oder teilweise verwenden kann. Sie kann 
endlich Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, statt der baren Rente 
ganz oder teilweise Ersatzleistungen gewähren (88 50ff. AVG.). 
Die Mittel für alle diese Leistungen werden ausschließlich von den Arbeit⸗ 
gebern und den Versicherten aufgebracht. Das Reich leistet keinerlei Zuschuß. 
Die Beiträge waren früher nach dem Anwartschaftsdeckungsverfah— 
ren berechnet. Sie waren demnach so hoch bemessen, daß aus den Zinsen 
des angesammelten Kapitalstocks die Ausgaben gedeckt werden konnten. 
Zeute sind sie statt dessen nach dem Umlageverfahren mit Reserven be— 
rechnet. Die Umlage wird nicht für jedes einzelne Kalenderjahr besonders 
berechnet, sondern erfaßt den Bedarf einer Reihe von Jahren. Durch 
den hohen Zinsfuß und die Verbesserung der Rechnungsgrundlagen nähert 
sich die Angestelltenversicherung wieder dem Anwartschaftsdeckungs- 
verfahren. Für die Erhebung der Beiträge bestehen acht Gehaltsklassen, 
die nach der Höhe des monatlichen Arbeitsverdienstes (früher nach dem 
Jahresarbeitsverdienst) abgestuft sind, nämlich Klasse A bis zu 50 Reichs- 
mark, Klasse B von mehr als 50 bis zu 100 Reichsmark, Klasse O von 
mehr als 100 bis 200 Reichsmark, Klasse D von mehr als 200 bis 300 
Reichsmark, Klasse E von mehr als 300 bis 400 Reichsmark, Klasse F 
von mehr als 400 bis 500 Reichsmark, Klasse G von mehr als 500 bis 
300 Reichsmark, Klasse H von mehr als 600 Reichsmark. Außerdem sind 
für die freiwillige Höherversicherung die Beitragsklassen J und K ein-— 
geführt. Die Beiträge werden in diesen Gehaltsklassen monatlich ent⸗ 
richtet, und zwar beträgt der Monatsbeitrag in Gehaltsklasse A 2 Reichs- 
mark, B 4 Reichsmark, O 8, D 12, EB 16, F 20, G 25, H 30, J 40, K 50 
Reichsmark. Der Reichsarbeitsminister kann neue Gehaltsklassen anfügen 
und in diesem Fall die Beiträge für die neuen Gehaltsklassen fest⸗ 
setzen. Zur Nachprüfung der Beiträge stellt die Reichsversicherungs— 
anstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten eine versicherungstechnische Bi⸗— 
lanz auf. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen 
88 172, 173 AVG). 
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den 
Versicherungspflichtigen getragen, nur für Versicherte, deren monat— 
liches Entgelt 50 Reichsmark nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge ent⸗— 
richtet der Arbeitgeber die vollen Beiträge. Je zur Hälfte wird auch 
der Beitrag verteilt, wenn versicherungsfreie Personen während einer 
vorübergehenden oder einer nur mit Barbezügen entlohnten Beschäfti— 
gung freiwillig sich versichern ( 186 AVG.). Im übrigen haben freiwillig 
Versicherte ihre Beiträge allein zu tragen. 
Die Beitragsentrichtung erfolgte früher durch Einzahlung der Bei— 
träge im Postweg an die Reichsversicherungsanstalt. Sie wurden dort in 
Versicherungskonten verbucht. Dieses sogenannte Kontensystem ist 
durch die neuere Gesetzgebung wieder abgeschafft worden, da es einen sehr 
erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht hatte. Statt dessen ist das 
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