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Angestelltenversicherung.
Markensystem nach dem Muster der Imalidenversicherung eingeführt
worden. Die Beiträge werden jetzt durch Einkleben von Marken ent—
richtet. Die Marken werden von der Post ausgegeben. Sie werden in
eine Versicherungskarte eingeklebt, die der Versicherte sich ausstellen lassen
muß. Binnen 83 Jahren nach dem Ausstellungstag soll die Ver—
sicherungskarte umgetauscht werden. Sie darf nur die gesetzlich vorge—
schriebenen Angaben enthalten und sonst keine Merkmale tragen; vor
allem darf ste nichts über Führung oder Leistungen des Inhabers ergeben;
nur ein Vermerk des Wahlvorstandes über die Ausübung der Wahl ist für
zulässig erklärt (deẽ 176ff. AVG.).
Das Einkleben erfolgt regelmäßig durch den Arbeitgeber. Er hat zu
diesem Zweck die Marken auf seine Kosten sich zu beschaffen. Der Ver—⸗
sicherungspflichtige muß sich aber bei der Gehaltszahlung die Hälfte des
Beitrags und, wenn er über die gesetzliche Gehaltsklasse hinaus versichert,
ohne die Höhe der Gehaltsklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben,
auch den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen. Der Arbeitgeber
darf nur auf diesem Wege den Beitragsanuteil des Versicherten wieder
einziehen, auch wenn der Versicherte inzwischen wieder bei ihm ausge⸗
schieden ist. Auch der Versicherte selbst kann die vollen Beiträge ent⸗
richten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ihm die Hälfte zu erstatten.
Besonders geregelt ist die Beitragsentrichtung für Teilbeschäftigte. Das
Gesetz versteht darunter Versicherungspflichtige, die einen Teil des Monats
bei einem Arbeitgeber oder die bei mehreren Arbeitgebern im Kalender⸗
monat beschäftigt sind. Sie haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu
erfüllen und können dafür bei der Gehaltszahlung von jedem Arbeit⸗
geber einen verhältnismäßigen Anteil der Arbeitgeberhälfte des Beitrags
als dessen Beitragsteil verlangen. Dasselbe gilt auch für selbständige
Lehrer und Erzieher (88 176 ff. AVG.). Ebenso haben selbständige Musiker
und Hebammen die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
Statt dieses regelmäßigen Beitragsverfahrens kann der Reichs⸗
arbeitsminister nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt mit Zu⸗
stimmung des Reichsrats das Einzugsverfahren einführen (3192 AVG).
Hiervon ist jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Das Vermögen, das die Reichsversicherungsanstalt auf diese Weise
ansammelt, darf nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Zwecke verwendet werden. Es muß verzinslich und, soweit möglich, auch
wertbeständig angelegt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten, die für
die Anlage zugelassen sind, sind vom Gesetz einzeln aufgezählt (205 AVG.)
Insbesondere kommen in Betracht verbriefle Forderungen gegen das
Reich, ein Land oder die Kreditanstalt des Reichs oder eines Landes und
Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grund⸗
stück besteht. Das Vermögen kann auch angelegt werden in inländischen
Grundstücken, in Darlehen für gemeinnützige Zwecke oder in Beteiligung an
Unternehmen für solche Zwecke. Der Reichsarbeitsminister kann gestatten,
daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden.