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Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW 68.
§ 20.
In der Leitung der Ortsgruppen sollen tunlichst alle
Kreise von Gewerbe, Handel und Industrie vertreten sein.
Gleiches gilt für zu errichtende Landes- und Provinzial
gruppen.
§ 21.
Das Direktorium ist berechtigt, an einzelnen Plätzen
Vertrauensmänner zu bestellen, welche für diese Orte die
Interessen des Bundes wahrzunehmen haben.