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fußen auf gesetzlichen Regeln über die vorauszusetzende Leistungsfähigkeit,
und diese Regeln und ihre Anwendung seitens der Steuerbehörden entschei
den darüber, wieviel und wann der Einzelne Steuer zu entrichten hat. Die
Realsteuern, die von der Gesamtheit der in der Person vereinigten Rein
erträge und Vermögensobjekte absehen, sich an die einzelne Quelle und ihren
Ertrag oder höchstens an die Gesamtheit der in derselben Hand vereinigten
gleichartigen Quellen und ihrer Erträge halten, können der Leistungs
fähigkeit der P e r s o n, die die Steuer zu tragen hat, für sich allein überhaupt
nicht gerecht werden. Der Vorzug der indirekten Steuern aber besteht
gerade darin, daß die Beurteilung seiner Steuersähigkeit in weitem Maße
in die Hand des Steuerträgers selbst gelegt ist, der darüber zu befinden hat,
ob, wann und welche steuerpflichtigen wirtschaftlichen und Rechtshandlungen
er vornehmen will. Selbst bei den notwendigen Lebensbedürfnissen hat er es
wenigstens bis zu einem gewissen Grade in der Hand, die auf ihnen lastenden
Steuern durch Einschränkung des Verbrauchs und Wahl geringerer Quali
täten herabzudrücken oder doch die Steuerbelastung durch die Wahl des
Zeitpunktes des Erwerbes der Gegenstände auf ihn genehme Zeitpunkte zu
legen und zu verteilen. Es ist einleuchtend, daß dieser Vorzug für den Steuer
träger um so wichtiger ist, je größer seine Steuerlast und um so fühlbarer es
daher für ihn ist, hohe Steuern in ihm zudiktierter Höhe und ihm vor
geschriebenen großen Raten und vielleicht wenig passenden Terminen ent
richten zu müssen. Die Qpfergleichheit erschöpft sich eben nicht in der ziffern
mäßigen Höhe einer Steuer, sondern verlangt auch gleiche Empfindlichkeit der
Steuer hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes ihrer Auferlegung und
Entrichtung. Freilich wird jener Vorzug der indirekten Steuern vom Stand
punkte steuerlicher Gerechtigkeit dort zum Nachteil, wo er dem Steuerträger
ermöglicht, durch Vermeidung oder Einschränkung steuerpflichtiger Verbrauche
und Handlungen seine Steuerlast unter das ihm nach seiner Leistungsfähig
keit zukommende Maß herabzudrücken. Das zu vermeiden, gehört zu der
Aufgabe der direkten Steuern, die also neben indirekten ebensowenig zu
entbehren sind wie diese neben jenen.
Ein zweiter Vorzug der indirekten Steuern, insbesondere der Ver
brauchssteuern, ist, daß sie die Allgemeinheit der Besteuerung dort noch ver
wirklichen, wo die direkten Steuern versagen, weil es an steuerbaren Objekten
fehlt oder die Steuerkraft so gering ist, daß der Steuerbetrag s» niedrig
sein müßte oder nur in so kleinen Raten einzuziehen wäre, daß die Kosten
der Veranlagung und Erhebung nicht mehr im richtigen Verhältnisse hierzu
und zu den eintretenden Ausfällen stehen würden. Auch aus diesem. Gesichts
punkte können wir heute weniger als je auf eine ausgedehnte und weit aus
gebaute indirekte Besteuerung verzichten. Denn wir sind wahrhaftig nicht in
der Lage, von der Heranziehung irgendwelcher Steuerkräfte abzusehen, und
letzteres wäre auch um so weniger zu rechtfertigen, nachdem wir jedem
Zwanzigjährigen beiderlei Geschlechts alle politischen Wahlrechte gegeben
haben.
Gerade heutzutage bedürfen wir der Verbrauchssteuern auch noch aus
einem anderen Grunde mehr als je, nämlich als Antrieb zu der für unsere
zugrunde gerichtete Volkswirtschaft dringend notwendigen Sparsamkeit und
wirtschaftlichen Verwendung aller Einkommen unter Einschränkung ent
behrlicher Aufwendungen. Gerade daran lassen es aber weite Kreise, ins
besondere auch unserer Arbeiterschaft, namentlich die jüngere, in einem