II. Das Verfahren zur Berechnung der
Entschädigung.
(Prozessrecht.)
§ ai. Der Prozeßbetrieb.
I. Die Entschädigung für Bergbauschäden wird vor den
ordentlichen Gerichten nach dem in der Zivilprozeßordnung
geregelten Verfahren geltend gemacht. Die Vorschriften,
welche für alle vor diesen Gerichten geführten Rechtsstreitig
keiten gelten, finden auch auf die Entschädigungsprozesse
Anwendung. Es kann natürlich nicht Aufgabe dieser Dar
stellung sein, alle diese Vorschriften aufzuzählen; mit Rück
sicht auf die großen Schwierigkeiten aber, welche die Auf
stellung und Durchführung einer korrekten und zweck
mäßigen Entschädigungsforderung bietet, erscheint es ange
zeigt, klarzulegen, wie diese Aufgabe von den Beteiligten
in sachgemäßer Weise zu lösen ist; sie ist so schwierig, daß
sie von allen Beteiligten, Parteien, Anwälten, Gericht und
den eventuell zuzuziehenden Sachverständigen, völlige Ver
trautheit mit dem Prozeßstoffe und vertrauensvolles Zusammen
arbeiten miteinander verlangt.
II. A. Der klagende Grundstücksbesitzer muß
sich zunächst einmal darüber klar werden, in welcher Weise
der Bergbau nach seiner Ansicht auf das Grundstück ein
gewirkt hat; er muß sich ferner, im klaren darüber sein,
welchen Schaden diese Einwirkungen verursacht haben; zu
diesem Schaden gehören nicht nur, wie in dem ersten Teile
dieser Abhandlung eingehend dargelegt ist, die unmittelbaren
Beschädigungen des Grundstückes, sondern auch alle mittel-
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