Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

II. Das Verfahren zur Berechnung der 
Entschädigung. 
(Prozessrecht.) 
§ ai. Der Prozeßbetrieb. 
I. Die Entschädigung für Bergbauschäden wird vor den 
ordentlichen Gerichten nach dem in der Zivilprozeßordnung 
geregelten Verfahren geltend gemacht. Die Vorschriften, 
welche für alle vor diesen Gerichten geführten Rechtsstreitig 
keiten gelten, finden auch auf die Entschädigungsprozesse 
Anwendung. Es kann natürlich nicht Aufgabe dieser Dar 
stellung sein, alle diese Vorschriften aufzuzählen; mit Rück 
sicht auf die großen Schwierigkeiten aber, welche die Auf 
stellung und Durchführung einer korrekten und zweck 
mäßigen Entschädigungsforderung bietet, erscheint es ange 
zeigt, klarzulegen, wie diese Aufgabe von den Beteiligten 
in sachgemäßer Weise zu lösen ist; sie ist so schwierig, daß 
sie von allen Beteiligten, Parteien, Anwälten, Gericht und 
den eventuell zuzuziehenden Sachverständigen, völlige Ver 
trautheit mit dem Prozeßstoffe und vertrauensvolles Zusammen 
arbeiten miteinander verlangt. 
II. A. Der klagende Grundstücksbesitzer muß 
sich zunächst einmal darüber klar werden, in welcher Weise 
der Bergbau nach seiner Ansicht auf das Grundstück ein 
gewirkt hat; er muß sich ferner, im klaren darüber sein, 
welchen Schaden diese Einwirkungen verursacht haben; zu 
diesem Schaden gehören nicht nur, wie in dem ersten Teile 
dieser Abhandlung eingehend dargelegt ist, die unmittelbaren 
Beschädigungen des Grundstückes, sondern auch alle mittel- 
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