7 I. Einleitung. Auf der Grundlage der geschichtlichen Entwickelung, insbe sondere des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. 2. 1794, 4. Abschnitt des Tit. 16, Teil II „Vom Berg werksregal“, wurde zum ersten Male in Preußen das Bergrecht kodifiziert l ) durch das „Allgemeine Berggesetz für die Preußi schen Staaten“ vom 24. Juni 1865, das mit seinen verschiedenen Novellen und Verordnungen 2 ) noch für die Gegenwart Geltung hat. Es bestimmt in § 54 den Inbegriff der Befugnisse, die dem Bergwerkseigentümer zustehen, um das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. Damit ist jedoch lediglich der Inhalt oder Umfang des Bergwerkseigentums gekennzeichnet. Ueber das Wesen des Bergwerkseigentums ist im ABG. keine Bestimmung getroffen. Man hat sich deshalb bjs in die neueste Zeit hinein bemüht, eine genaue rechtliche Definition des Bergwerkscigentums zu finden. Das gleiche gilt von der Rechtsnatur der Mineralien. Zur Klärung der Streitfragen ist cs zunächst erforderlich, die geschichtliche Entwickelung des Bergwerkseigentums zu untersuchen. Alsdann soll zu den Streitfragen über die rechtliche Natur der Mineralien Stellung genommen werden, um daraufhin das Wesen des Bergwerkseigentums zu bestimmen. Bei der Erörterung der einzelnen Streitfragen wird sich zeigen, wie sehr die einzelnen Streitfragen, sowohl wegen der Rechts- natur der Mineralien, als auch des Wesens des Bergwerkseigen tums, ineinander übergreifen und die Begründung der hier ver tretenen Ansicht auch in der geschichtlichen Entwickelung des Bergbaues ihre Stütze findet. ’) cf. § 244 ABG. 2 ) vgl. die einzelnen Aufzählungen bei Klostermann, ABG., Ein leitung, S. 6, Westhoff-Schlüter. „Berggesetz“, Einleitung. S. 4 ff. und Anhang I und II dazu.