8 II. Die geschichtliche Entwickelung des Bergwerkseigentums. Schon zu einer Zeit, als man sich über den heute vielum strittenen rechtlichen Begriff des Bergwerkseigentums noch keine Gedanken machte, wurde bei den alten Kulturvölkern — Aegyp- tern, Phöniziern, Griechen, Römern — Bergbau betrieben. Sie legten den Bergwerksschätzen schon einen sehr hohen Tauschwert bei, als der Grund und Boden bei dünner Bevölke rung noch einer freien Okkupation unterlag. Im großen und ganzen gilt dies auch für das deutsche Bergrecht. Jedenfalls kann ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, daß das Bergbaurccht als eine erst später vom Grundeigentum ausge schiedene Befugnis anzusehen sei. In dieser Allgemeinheit trifft es jedenfalls nicht zu. Die geschichtliche Entwickelung des Berg baues rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß erst die fortgesetzte Machtsteigerung des Grundbesitzes den früheren unbehinderten Bergbau immer mehr einschränkte. Denn noch heute übertrifft bei der höchsten Wertsteigerung des Grund und Bodens und dessen vollständiger Aufteilung und bester Bewirtschaftung doch der privatwirtschaftliche Wert des Bergbaues bei gleicher räum licher Ausdehnung den des Ackerbodens ganz erheblich. Wie- vielmehr muß das der Fall gewesen sein, als in ältester Zeit dem Grund und Boden als solchem kaum ein besonderer Wert beigemessen wurde, zu Zeiten, wo man nicht einmal ein besonderes Privateigentum am Grund und Boden kannte! 1 ) Dies läßt sich nicht allein bei den Phöniziern, Karthagern, Römern am Rhein und in Steiermark, sondern auch in anderen Ländern, wie England, Polen, Kanton Uri, in der Entwickelung des Bcrg- baurcchts ganz deutlich nachweisen. Hier mußte der machtvolle Grundbesitz die Mineralien schließlich erst in aller Form zu Substanzteilen des Bodens erklären; ganz allgemein mußte sein Einfluß dem Rechtssatze erst Anerkennung verschaffen, daß neben dem verschuldeten sogar auch unverschuldeter Bergbauschaden ersatzpflichtig mache Danach erscheint es doch zum mindesten bedenklich, die zu allen Zeiten wichtigeren Mineralien als ursprünglich im Eigen tum des Grundeigentümers stehend anzusehen, jedenfalls kann hiervon nicht als von einer bewiesenen und feststehenden Tat sache in der Geschichte der selbständigen Bergbauberechtigung, des Bergwerkseigentums, ausgegangen werden, wie es vor allem durch Achenbach, Gemeines Bergrecht, geschieht. ’) cf. auch Arndt, „Das Verhältnis des Sachsenspiegels zur Berg baufreiheit" in 2. f. Bergr., Bd. 59, S. 317 ff. Hier lehnt Arndt ebenfalls die zähe Ansicht ab, daß das Grundeigentum ursprünglich und bis weit in das Mittelalter alle Bergwerksmineralien in sich begriffen habe. J ) vgl. Arndt, „Bergbaupolitik“, S. 27 ff.