22 des Inhalts, Umfangs und des Wesens des Bergwerkseigentums als solchen ist jedenfalls nichts geändert worden. Die Novelle war erforderlich geworden, weil die Absicht des früheren Ge setzes, jedermann Zugang zu den Bodenschätzen zu gewähren, durch die drohende Entstehung umfangreicher Schürfmonopole,,- großer Bohrgesellschaften in das Gegenteil verkehrt wurde. 1 ) Dieser Rechtszustand ist bis heute, 1918/19, bestehen geblieben III. Die verschiedenen Theorien über die Rechtsnatur der Mineralien. 1. Allgemeines. Ueber die Rechtsnatur der Mineralien 2 ) ist im ABG. keine Bestimmung getroffen. Das ABG. unterscheidet nur zwischen Mineralien, die dem Grundeigentum entzogen sind und solchen, die seinem alleinigen Zugriffe auf Grund seines Eigentumsrechts unterliegen. Die ersteren nennt man als Gegenstand des früheren Regals oder der heutigen Verleihung auch regale oder verleih bare, 3 ) Davon auszugehen ist, daß die ungebrochenen Mineralien als solche feste und natürliche Bestandteile des Erdkörpers in seiner Gesamtheit sind. Nach dessen Zusammensetzung, der geologischen Entwickelung und der Entstehung der Mineralien ist nach dem Naturrecht nichts anderes anzunehmen. Grund sätzlich gehören auch nach dem geltenden bürgerlichen Rechte alle Bestandteile des Grund und Bodens dem Eigentümer desselben (§§ 905, 1037 Abs. II, 1038 Abs. II BGB.). Denn als Gegenstand des Eigentumsrechts ist der Erdkörper anzusehen, der durch gerade Linien an der Erdoberfläche und nach der ewigen Teufe durch senkrechte in diesen Linien errichtete Ebenen begrenzt wird 4 ) (§ 905 BGB.). Alles, was dieser Erdkörper umfaßt, gehört dem Grundeigentümer. Es würden also auch die Mineralien als natürliche Bestandteile des Erdkörpers hiernach im Eigentum des Grundeigentümers stehen, dem auch § 57 11 ABG. diejenigen nicht regalen Mineralien zuerkennt, die der Bergwerks besitzer in Ausübung seines Rechts mitgewinnt, aber nicht ver wenden will. Da jedoch nach Art. 67 E. G. BGB. die landes gesetzlichen Vorschriften des Bergrechts in Kraft geblieben sind und nach diesem (§ 1 ABG.) die sog. regalen Mineralien dem ') Müller-Erzbach, S. 108. 2 ) Mineralien hier als Sammelname: alle Fossilien. Metalle. Erze, Salze, Inflammabilien, bergfreie und nicht bergfreie. 3 ) Auch „bergfreie“, sie liegen „im Bergfreien“, solange sie nicht verliehen sind. *) In Wirklichkeit ist es, da der Erdkörper die Form einer Kugel hat, natürlich ein Kugelausschnitt, ein Kegel mit dem Erdmittelpunkt als Spitze.