34 IV. Die rechtliche Natur des Bergwerks eigentums. a) Allgemeines. Wie über die Rechtsnatur der Mineralien, so herrscht auch heute noch über die rechtliche Konstruktion des Bergwerks eigentums lebhafter. Streit. Der vorläufige Entwurf zum ÄBG. faßte die Mineralien als Bestandteile des Grund und Bodens auf und verwarf die Lehre von dem durch die Verleihung eintretenden Eigentum an den Mineralien. Nach diesem Entwurf sollte die Verleihung lediglich ein „Bergbaurecht“, ein ausschließliches Recht zur Gewinnung und Benutzung der Mineralien in dem verliehenen Felde darstellen. Zum Begriff des Eigentums fehlte nach diesen Motiven der Gegenstand. Hiernach könne es sich nur um eine Gewerbeberechtigung handeln, die einen Inbegriff verschiedener Befugnisse darstelle: die Gewinnung der Mine ralien, ihre Aufbereitung, die Anlage von ' Hilfsbauen, der Mit gebrauch fremder Grubenbaue und das Recht zur Enteignung. Das Preuß. Berggesetz selbst enthält sich aber jeglich er Definition des Bergwerkseigentums. Es beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhalts. Das ABG. ist im dritten Titel (§§ 50 und 54) zu der früheren Terminologie zurückgekehrt. In den Motiven heißt es hierüber: „Um sich nicht ohne dringende Veranlassung von dem seitherigen geläufigen Sprachgebrauch zu entfernen, behält der Entwurf zur Bezeichnung der Bergbauberechtigung den Aus druck „Bergwerkseigentum“ bei, läßt aber im übrigen keinen Zweifel darüber, daß es sich bei dieser zu den unbeweglichen Sachen zählenden Bergbauberechtigung, wie auch gegenwärtig -allgemein anerkannt wird, um einen Inbegriff sehr verschieden artiger zum Teil singulärer Rechte handele, durch welche dieselbe sich von dem zivilrechtlichen Eigentum charakteristisch unterscheidet ,l . 1 ) Im übrigen erklären die Motive zum preußischen Berggesetz aber ausdrücklich, cs müsse „der wissenschaftlichen Tätigkeit überlassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zu grunde liegenden Theorien zu entwickeln Das Berggesetz hat um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theore tischer Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen sich noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber ausein andergehen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigentums und letzteres selbst rechtlich aufzufassen sei.“ 2 ) ’) Z. f. Bergr. 4, S. 82. a ) Z. f. Bergr. 4. S. 80.