Staat. Hinsichtlich der ohne Verleihung, aber im Rahmen des ordnungsmäßigen Schürfcns und Bergbaues gewonnenen Mine ralien ist eine besondere gesetzliche Regelung in den §§ 11, 55 — 57 ABG. erfolgt. Die in ordnungsmäßiger Ausübung seines Eigentumsrechts, aber außerhalb des Rahmens des Schürfens und Bergbaus gewonnenen bergfreien Mineralien fallen dem Eigentümer zu. Die ungebrochenen Mineralien oder die unverritzten, immobilen körperlichen Grubcnfelder, ebenso bestehende Berg werke, fallen bei Verlust oder sonstigem Untergang des Berg werkseigentums, oder in Ermangelung eines Rechtsnachfolgers des Bergwerkseigentümers wieder ins „Bergfreie“. Die Rechte der dinglich Berechtigten sind im 6. Titel des ABG. §§ 156 bis 164 geregelt. 58