aW* «”*? •r* von einer Menge äußerer Umstände ab, die sich im voraus nicht üMHHen ließen. „Es würde also strafbare Vermessenheit seyn, mit apodictifa Gewißheit zu behaupten, daß in einem gewissen Zeitraum die Provi wenn die alte Verfassung bleibt, Null wird, und wenn die neue Verfassung eintritt, in Flor fömtnt" 1 ). Nach Schön und Schrötters Erwartungen sollte das Oktoberedikt jeder Art Grundbesitz einen erhöhten Wert verleihen. Es verschlägt nun der Richtigkeit ihrer Gedanken nichts, daß in den beiden folgenden Jahr zehnten das Gegenteil eintrat und der Wert des Bodens in Ost- und West preußen stetig sank. Daran sind vornehmlich die neuen Kriegswirren und allgemeine Agrarkrisen schuld. Hätte die freie Verfügbarkeit über das Eigentum nicht bestanden, dann wäre es um den Kredit sicher noch schlechter bestellt gewesen. Aber mit dem Oktoberedikt selbst hob eine Entwicklung an, die die Absichten Schöns und Schrötters durchkreuzte. Die Wert steigerung, wie sie die Befreiung des Bodens zur Folge hatte, wurde zu einem guten Teile paralysiert durch die Steigerung der Kreditbedürftigkeit, die die Befreiung der Bauern mit sich brachte. Das Oktoberedikt selbst hatte sich darauf beschränkt, den gutsuntertänigen Bauern persönlich frei zu machen. Bei der Fortführung der Agrarreform unter Hardenberg, der seit 1810 als Staatskanzler die Regierung leitete, galt es nun aber auch, die Besitzverhältnisse zwischen Gutsherrn und Bauern zu „regulieren", dem ehemals untertänigen Bauern volles Eigentum zu verleihen und die dinglichen Lasten, die an seinem Grundstück hafteten, aufzuheben. Auf Grund dieser gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen mußte die bisher übliche Wirtschaftsweise eingreifend geändert werden, und gerade diese Umgestaltung erforderte Kapitalien. Den Gutsbesitzern gingen die Schar werksdienste verloren — wenigstens die der wirtschaftlich leistungsfähigen Bauern; denn die Regierung hatte soweit nachgegeben, daß sie die kleineren Stellen von der Regulierung ausnahm —, und dieser Ausfall mußte durch Lohnarbeit ersetzt werden; außerdem waren sie vielfach genötigt, die Mittel für Neubauten von Vorwerken und für Translozierungen einzelner Höfe flüssig zu machen. Die Bauern hatten ihren Gutsherrn zu entschädigen, sei's durch eine Geldrente, sei's durch Landabtretung, und mußten das ihnen überlassene Inventar abtragen oder neues anschaffen. Eine Fülle ungewohnter finanzieller Aufgaben trat damit an beide Teile heran, und allenthalben hören wir im 2. und 3. Jahrzehnt aus der Provinz die Klage, daß die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse dazu zwinge, von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft 0 I. B. Schrötters v. 17. Aug. 1807. Geh. St. A. 87 8 XXIII Id.