8 überzugehen — und dies in einer Zeit, da infolge des Krieges allgemeiner Geldmangel herrsche*). Schön hat sich gegen die Auffassung verwahrt, daß diese Entwicklung eine notwendige Folge des Oktoberedikts von 1807 gewesen sei. Er war ein Gegner der Hardenbergschen Regulierungsgesetzgebung. Vor allem deshalb, weil er in ihr einen gewaltsamen Eingriff in die Eigentumsrechte der Gutsherren erblickte; denn er teilte die in Ostpreußen herrschende An schauung, daß der Gutsherr als der wirkliche Eigentümer des Bauernlandes im strengen Sinne des römischen Rechtes anzusehen sei, der Bauer nur als sein Pächters. Der Bruch mit den Gepflogenheiten der Vergangenheit schien ihm überstürzt zu werden. Das Verhältnis des Gutsherrn zu seinen Bauern, so argumentierte er, sei patriarchalischen Ursprungs und was daran nachteilig sei, dürfe nur auf eine mehr patriarchalische Weise gelöst werden^). Was er darunter verstand, läßt seine eigene Praxis erkennen, die in diesen Fragen ein stark konservatives Gepräge trägt. Namentlich wünschte er in der Provinz Preußen der Naturalwirtschaft einen breiteren Raum zu belassen, als der allgemeinen Richtung der staatlichen Gesetzgebung ent sprach. Er war bestrebt, Geldabgaben so weit wie möglich durch Natural lieferungen und Arbeitsleistungen zu ersetzen und hat sich damit den Vor wurf eingetragen, er mache einen Rückschritt zur Gutshörigkeit^). Wenn es also nach Schön gegangen wäre, hätte sich die Geldwirtschaft und das Kreditbedürfnis wohl kaum in dem Maße gesteigert, wie es tatsächlich der Fall war. Eine andere Frage ist aber, ob es im Jahre 1807 wirklich genügte, die „Hindernisse des Kredits" zu beseitigen, um dem Landwirt, der sich reta- blieren mußte, die Aufnahme eines Darlehens zu erträglichen Bedingungen sicherzustellen. In den folgenden Jahren wurde lebhaft geklagt, daß un- x ) Bericht der ostpreußischen Generallandschaftsdirektion an den Generallandtag von 1821. Berlin, L. M. Landschaftssachen Specialia 19, 1. 2 ) Schön protestierte gegen das Regulierungsedikt in einem Briefe an Grüner v. 23. Okt. 1811 sRühl I, ISIf.). Dieser Brief findet sich in den Akten des Staat-,« kanzlers zugleich n.it dem Entwurf einer geharnischten Antwort an Schön (Geh. St. A. 74 K. II 10). Er wird um Begründung seiner Behauptungen ersucht, namentlich um eine „legale Definition vom Eigentumsrecht, die es außer Zweifel setzt, daß letzteres den Gutsherrn an den preußischen Bauerngütern wirklich zusteht". Es könne dem Staatskanzler nicht gleichgültig sein, wenn ein einflußreicher Beamter seiner Politik widerstrebe. Das Schreiben ist nicht abgegangen. März 1812 stellt Bülow den Antrag, es als antiquiert zu betrachten, da die ostpreußischen Stände über das Irrige ihrer Auffassung schon aufgeklärt seien. Vgl. Knapp II 282. 3 ) Denkschrift v. 13. Juli 1817. Aus den Papieren 4, 403. 4 ) Vgl. unten S. 92. über Schöns Abneigung gegen die Verwandlung der bäuerlichen Naturalleistungen in Geldabgaben vgl. Lehmann 3, 480.