16 nicht zu den Domänen gehörigen bäuerlichen, sowie die städtischen Besitzer; die Domäneneinsassen sollten in anderer Weise bedacht werden. Der Finanz minister v. Bülow wurde angewiesen, sich nach Preußen zu begeben und mit den Behörden und Deputierten der Stände einen Verteilungsplan aufzustellen. Das Ergebnis dieser Beratungen Bülows war, daß der Kreis der Unterstützungsberechtigten enger gezogen wurde, als die Kabinettsordre von: 13. Juni vorsah, und im wesentlichen der Standpunkt des General- landtags von 1815 angenommen wurde. Schon vor seiner Reise, die im September stattfand, hatte Bülow die Kabinettsordre dahin interpretiert, „daß die Besitzer bäuerlicher Grundstücke in den adligen Gütern, welche solche vor dem Edikt vom 14. September 1811 noch nicht eigentümlich be sessen haben, an dem königlichen Gnadengeschenk nicht partizipieren können"*). In den Verhandlungen zu Königsberg wurde noch die weitere Einschränkung gemacht, daß von den Städtern nur die, die Ackerbau trieben, zuzulassen seien. Der Anteil des Bauernstandes wurde begrenzt auf die jenigen Einsassen, „denen adeliche Rechte beywohnen und die vor dem Jahre 1807 Eigenthümer oder Erbpächter ihrer Besitzung gewesen und nicht Domainenbauern sind". Ganz im Sinne der Kabinettsordre wurden die zu hoch und die nur wenig verschuldeten Besitzer ausgeschlossen. Als obere Grenze der Verschuldung sollten 9 /, 0 des Hypothekenwerts der Grundstücke gelten, als untere y 2 des Erwerbspreises bei Gütern, die vor 1790, Vs bei solchen, die später erworben worden waren. Als Maximum der Unter stützung wurden bei Verlust des Inventars 10—15% des Gutswerts, bei Verlust des Inventars und sämtlicher Gebäude 33Vg°/> festgesetzt, als Minimum 160 Tlr.; „wer also nicht nachweisen kann, daß er 1806/7 so viel an Pferden, Vieh, Saat und Gebäuden verloren hat, bleibt von der Unter stützung ausgeschlossen". Die letztere, etwas unklare Bestimmung wurde späterhin von den ostpreußischen adligen Deputierten gegen den Wider spruch der Köllmer und Städter dahin gedeutet, daß mit den 150 Talern das Minimum der Unterstützung gemeint sei, nicht des Verlustes, der sich also auf mindestens 460 Tlr. belaufen mußte, — eine für kleine Wirt schaften verhängnisvolle Einschränkung. Die Verteilung der drei Millionen auf die vier Regierungsbezirke wurde in der Weise geregelt, daß Ostpreußen 1350000, Lithauen 300000, Danzig und Marienwerder zusammen 1350000 erhielten^. Die Summen sollten ratenweise in den Jahren 1817—23 0 Bülow an das Regierungspräsidium zu Marienwerder. Geh. St. A. 77. 59. 26. vol. 8. 2 ) I. B. Bülows v. 5. Okt. 1816 über die Ergebnisse seiner Reise Geh. St. A. 89 1! IV 44. 1 * 2 /z. Auerswald, Nachricht für die Herren Stände und deren Deputierte