1 die über die Flußhäfen eingeführten und unter folgenden Tarif— nummern aufgeführten Waren unterworfen: Wolle. Tarifnr. 219. Flachs, Hanf, Jute und ähnliche Spinnstoffe. Tarifnr. 283. Seide, natürliche und künstliche. Tarifnrn. 355, 356, 367, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 387, 388, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408. 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416 und 417. Lederwaren. Tarifnrn. 432 und 440. Konfektionswaren, verschiedene. Tarifnrn. 472, 474, 475, 480 und 491. Möbel. Tarifnrn. 512, 520, 521 und 529. Metalle. Tarifnrn. 531, 5334, 535, 57, 539, 542, 544. 680, 664, 676, 681, 683 771, 795, 803, 814, 823, 834 und 868. Steine, Erden, keramische Erzeugnisse und Kristall. Tarifnrn. 881. 884. 907, 908, 909, 944 und 945. Holz. Tarifnr. 1011. Schreibtischgeräte, Papier und Pappe. Tarifnurn. 1250, 1261, 1266, 1279, 1280, 1322 und 1323. Werkzeuge, Schiffsartikel, Maschinen und Apparate. Tarifurn. 15034 und 1503b. Verschiedenes. Tarifnrn. 1700, 1711, 1726, 1770, 1771, 1772, 17173, 174, 1775, 1776, 1777, 1778, 1779, 1780, 1781, 1782, 1783, 1784, 17885, 1786, 1787, 1788, 1791, 1795, 1796, 1797, 1798, 1816, 1881, 1832, 1833, 1836 und 1845. Artikel 3. Der in den beiden vorhergehenden Artikeln — * gesetzte Zuschlag ist von jeder Zusatzabgabe befreit und erscheint in den Abrechnungen besonders. Artikel 4. Der Mehrertrag, welcher durch diesen Zuschlag auf die Postpakete erhalten wird, soll einen Teil der allgemeinen Einkünfte bilden, und sein Wert soll der Direktion des Schatzamts zur Ver⸗ fügung gestellt werden. Artikel 5. Das gegenwärtige Dekret soll am 1. Januar 1927 in Wirksamkeit treten. Waren, für welche die Zölle bis zu dem vorhergehenden Tage nicht bezahlt sind, sind darin einbegriffen. Zollbehandlung von Kraftwagen (Zollzuschlag nach dem Notstandsgesetz). Präsidialverfügung vom 17. Dezember 1926 El Comercio vom 11. Januar 1827). In Ergänzung des Dekrets vom 19. November 1926 wird verfügt: 1. Kraftwagen der Tarifnr. 1603 des Gesetzes Nr. 4679 [Zoll⸗ arif, deren Wert im Zollamt, einschließlich aller Auslagen und Ge— »ühren, höher als 416 peruanische Pfund 6 Soles und 66 Centavos st, unterliegen dem Zollzuschlag des Notstandsgesetzes Nr. 55231). A jafen stellt, in peruanischem Gelde berechnen zu können, wird der 30 Tage vor Ausstellung der Konsulatsfaktura notierte amtliche Kurs der fremden Währung genommen. 3. Der gleiche Kurs gilt auch für die Berechnung aller Zollsätze ind Zuschläge für die 3 Tarifpositionen für Kraftwagen Die 3 Positionen lauten: Kraftwagen für die Stadt oder für Vergnügungs- Zollsatz touren: v. Werte 1503 — im Werte von nicht mehr als 500 Pfund. 15v 9 1503 4 — im Werte von 501 bis 1500 Pund........ 265v9 1503 B — im Werte von mehr als 1500 Pfund...... 35 v H Anmerkung. Untergestelle schassis] und Karosserien von sraftwagen, die getrennt eingeführt werden, unterliegen den näm ichen Zollsätzen wie die entsprechenden vollständigen Kraftwagen, oon denen sie einen Teil bilden. Wertzollzuschläge: für 13035 15 v H, für 1603 A — 25 v 9 ind für 1503 B — 35W59. Zollzuschläge für gewisse Waren (Ergänzung usw. des Ausführungsdekrets vom 19. November 1926)1). 3 Verordnungen vom 29. Dezember 1926 (XI Comeércio vom 19. Ja-— auar 1927) 1. Unter die Tarifnummern die mit einem Zollzuschlag von 50 v H belastet worden sind, ist die Nr. 639 Flaschenkapseln aus Weißblech, mit Korkscheiben oder -ringen] einzufügen. 2. Der für die Tarifnr. 31 festgesetzte Zollzuschlag (40 Centavos ür 1Kg Rohgewicht)] wird dahin erläutert, daß unter „diablo fuerte“ das Gewebe zu betrachten ist, das mehr als 200 8 auf 1qm wiegt ind auf einer oder auf beiden Seiten gerauht sfrisa) ist. 3. Der spezifische Zuschlag von 25 Centavos für 1 Kg Roh— jewicht findet nur auf schwarzen Perkal, olan punzò und Flanell, iuf einer oder auf beiden Seiten gerauht strisas), der Tarifnr. 52 Anwendung. 4. An Stelle des für die Tarifnr. 237 festgesetzten Zollzuschlags von 100 v H Hüte für Männer und Knaben, geformt, ohne Futter, Schweißleder oder Ausrüstung, tritt ein spezifischer Zuschlag von Wperuanischem Pfund 6 Soles und 80 Centavos. — Zündholzmonopol. Gesetz Nr. 5211 vom 14. Oktober 1925 El Peruano Nr. 101 vom 4. November 1925 S. 437). sIm Auszug — nach Bericht. Durch Gesetz Nr. 5211 ist der zwischen der Peruanischen Regierung ind der Svenska Faendsticks Aktiebolaget über das Zundholz- nonopol geschlossene Vertrag genehmigt worden. Die hauptjächlichsten gestimmungen dieses Abkommens sind folgende: Für die Dauer von 20 Jahren wird dem schwedischen Trust die Irganisation, Verwaltung und Handhabung des Monopols übertragen Artikel 1). Er wird hierzu innerhalb 3 Monate nach der notariellen zeichnung des Vertrags eine peruanische Aktiengesellschaft mit einem 1) Siehe vorstehend S. 45. —— — *— * 8 * — 28* 3 — 538 25 755 35 S. Ax — 82 SúS 5 38 23 — 8