Kraft seines Bergregals hatte der Territorialherr die Befugnis, nach Belieben die Mineralien für sich wie ein Privatmann zu gewinnen und zu verwerten oder das Abbaurecht an private Unternehmer zu verleihen und von ihnen Abgaben zu erheben. Auch das Bergregal selbst konnte er im Wege des Vertrages an andere Personen übertragen. Aber das Bergregal umfaßte nicht alle Mineralien und ihr Kreis war in den einzelnen Terri— torien verschieden bestimmt. Die staatsrechtliche Entwicklung des 19. Jahrhunderts hat dann den Uebergang des Bergregals vom Landesherrn auf den Staat mit sich gebracht. In großen Herrschaftsgebieten hat aber der Staat an die Stelle des Berg— regals ein reines Hoheitsrecht gesetzt. Das Bestreben, den Bergbau zu fördern, führte zur Bergbaufreiheit. In Preußen wurde diese Entwicklung zunächst durch das allgemeine Berggesetz vom 24. 6. 1865 ab⸗ geschlossen, in Braunschweig durch das Berggesetz vom 18. 4. 1867. Die dem Hoheitsrecht unterworfenen Mineralien sind im Gesetz hervorgehoben, die übrigen unterliegen dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Das staatliche Hoheitsrecht beschränkt sich auf die Aufsicht über den Bergbau und auf die Befugnis, das Gewinnungsrecht an Private zu verleihen. Jeder hat das Recht zur Aufsuchung des Minerals und einen Anspruch auf die Verleihung des gefundenen Minerals, den der Staat erfüllen muß. Der Staat selbst hat nicht mehr das im früheren Bergregal enthaltene un— mittelbare Gewinnungsrecht, er ist in Bezug auf die Aufsuchung des Minerals und die Verleihung den privaten Unternehmern gleichgestellt. Die Mine— ralien, deren Gewinnung auf Verleihung beruht, sind nicht nur vom Ver— fügungsrecht des Grundeigentümers, sondern auch von der Herrschaft des Regalherrn freigeworden, für sie gilt der Grundsatz der Bergbaufrei— hieit. In anderen Ländern, so in Schaumburg-Lippe, Oldenburg, Bremen und Lippe ist es zur Einführung der Bergbaufreiheit nicht gekommen. Die neueren Berggesetze dieser Länder haben sich vielmehr für den dem alten Bergregal entsprechenden Staatsvorbehalt entschieden, der aber dem Um— fange nach erheblich erweitert ist. Die Besorgnis, daß allmählich das Bergwerkseigentum an den an— stehenden Mineralien in der Hand einiger weniger Unternehmer vereinigt würde, führte auch in Preußen und Braunschweig hinsichtlich bestimmter Mmineralien zum Staatsvorbehalt und damit zu einer Einschränkung der Sergbaufreiheit. Das Recht auf Gewinnung bestimmter Mineralien wurde dem Staate vorbehalten. In Preußen sind es die volkswirtschaftlich wichtigsten, nämlich die Steinkohle und die Salze Movelle zum ABG. vom 18. 6. 1907, ABG. 8 2, jedoch sind einige Provinzen ausgenommen) ferner in einigen Provinzen die Braunkohle (Ges. vom 3. 1. 1924, ABG. 8 20), in Braun⸗ schweig die Salze (Ges. vom 19. 5. 1894) und das Erdöl (Ges. vom 13. 6. 1917). Der Fiskus braucht aber nicht selbst die vorbehaltenen Mineralien zu ge— winnen, er kann auch sein Recht durch Uebertragung an andere verwerten. Drei Gruppender Mineralien sind hiernach im Bergrecht zu unterscheiden, die dem Grundeigentum unterworfenen, die jedem zu— zänglichen bergbaufreien und die dem Staate vorbehaltenen Mineralien.