II. Die Berggesetze der Laänder und das Reichsrecht. Die Berggesetze der Länder verweisen häufig selbst ausdrücklich oder stillschweigend auf die Reichsgesetze. Dann gelten diese kraft Landesrechts. In anderen Fällen regelt das Reichsrecht selbst bergrechtliche Verhältnisse. Dann geht es nach Art. 18 der Reichsverfassung dem Landesbergrecht vor. Für das verliehene Bergwerkseigentum gelten nach 8 50 des Preuß. Allgem. Bergges., soweit dieses nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des BGB. über Grundstücke und ferner über den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken. Darauf beruht die Anwendung des materiellen Grundbuchrechts auf das Bergwerkseigentum. Das formelle Grundbuchrecht ist durch Art. 22 des Preuß. Ausführungsges. zur Reichsgrundbuchordnung für anwendbar erklärt. Die bergrechtliche Gewerkschaft (AB86. 88 94 ff.) ist eine juristische Person, die ihre rechtliche Grundlage im Landesrecht hat. Auf ihre Haftung für unerlaubte Handlungen ihrer verfassungsmäßigen Vertreter findet aber die für alle juristischen Personen geltende Vorschrift des ß 31 des BGB. Anwendung. Wer ein Bergwerk betreibt, haftet ferner für unerlaubte Handlungen seines Bevoll⸗ mächtigten, Repräsentanten, Betriebsleiters, Aufsehers, nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. 6. 1871, wenn diese durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt haben. (Pgl. dazu RVO. g 898). Einen weiten Raum nimmt das Reichsrecht auf dem Gebiet des Berg⸗ arbeitsrechts ein. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag der Berg—⸗ arbeiter und technischen Angestellten richtet sich, soweit nicht das Berggesetz besondere Vorschriften gibt, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. (Vgl. Pr. ABG. 8 80, Braunschw. Bergges. 8 82). In erster Linie handelt es sich hier um die Vorschriften des Dienstvertrages nach dem BGB. (F5 61Iff.); soweit sie nachgiebiges Recht enthalten, greift aber in den wichtigsten Beziehungen die tarifvertragliche Regelung ein. Für kauf—⸗ männische Angestellte gelten die Bestimmungen des Bandelsgesetzbuchs über die Handlungsgehilfen. Die Reichsgewerbeordnung findes auf den Bergbau nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich bestimmt wird (Gew. O. 8 6). Arbeitszeit und Arbeitslohn bilden den Hauptinhalt der Tarifverträͤge. Maßgebend ist die Verordnung über Tarifverträge vom 25. 12. 1918 (RGEBl. 1456). Im Zusammenhang damit steht die Verordnung über das Schlichtungswesen von 15. 10. 1928 (RGEBl. I 1095). Der Arbeits⸗ zeitschutz beruht, soweit nicht in den Berggesetzen eine Sonderregelung erfolgt ist, auf der Arbeitszeitverordnung vom 21.12. 1923 in der Fassung des Arbeitszeitnotgesetzes vom 14. 4. 1927 (RGEBl. J 110) in Verbindung mit den hierdurch zum Teil wieder in Kraft gesetzten Verordnungen vom 25. 11. 1918 (REBl. 1334) und vom 18. 3. 1919 (REBl. 315). Der Ar— beitslohn wird den Gläubigern gegenüber durch das Lohnbeschlagnahme— gesetz vom 21. 6. 1869 gesichert, die Pfändungsgrenze bestimmt das Gesetz vom 27. 2. 1928 (REBl. J 45). Für die Arbeitsverfassung ist von maß⸗ gebender Bedeutung das Betriebsrätegesetz vom 4. 2. 1920 (RGBl. 147). Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist einheitlich durch das Urbeifs— gerichtsgese stz vom 253. 12. 1926 (RGEBl. I 507) geordnet. In einzelnen wesentlichen Beziehungen hat das Reich auch durch die neue gemeinwirischaft⸗