lichen Anordnungen verpflichtet den Unternehmer der Bohrung dem be— nachbarten Bergwerk gegenüber zum Schadensersatz nach 8 828 Abs. 2 des BGB. Für die etwa zu leistende Entschädigung kann der Bergwerksbesitzer bereits vor Beginn der Bohrarbeiten die Leistung einer angemessenen Sicherheit nach Maßgabe des 8 10 Abs. z und 4 des ABG. verlangen. Gegen fremde Salzbohrungen im eigenen Felde steht dem Kali— werksbefitzer außerdem die bürgerlichrechtliche Unterlassungsklage und bei Verschulden des die Bohrung Betreibenden die Klage auf Schadensersatz nach g 823 Abs. 1 des BGB. zu, wenn ihm, wie regelmäßig geschehen, das ausschließliche dingliche Bohr⸗ und Abbaurecht bezüglich der Salze und Sol—⸗ quellen eingeräumt ist. Wird das UKaliwerk durch Bohrungen bedroht, welche die Aufsuchung bergbaufreier Mineralien, z. B. Braunkohle, sei es im eigenen Felde des Kalibergwerks oder im Nachbargebiet bezwecken, so ist ebenfalls kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegeben, solange die Auf⸗ suchung sich in den durch die 883 —11 des ABG. gezogenen Grenzen hält. Zum Schutz des Kalibergwerks findet in diesem Falle, wenn es sich um fremde Bohrungen in dessen eigenem Felde handelt, die Vorschrift des d 10 Abs. 2-4 unmittelbare Anwendung. Gegen Gefährdung durch Bohrungen im Nach— bargebiet kann die Bergbehörde auf Grund des 8 33 einschreiten. Gegen die Ausführung fremder Oelbohrungen und die Aufnahme des Betriebes in einer Enklaveoderim Vachbargebiet steht dem Hannoverschen Kaliwerksbesitzer auf Grund seines Abbaurechtes ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz nicht zu. Er ist vielmehr, von dem seltenen Fall der Schikane (BGB. 8 226) abgesehen, ausschließlich auf den bergpolizeilichen Schutz angewiesen. Dieser gründet sich auf das Gesetz vom 6. 6. 1904 (Pr. GS. S. 105), dessen 81 auf die Auf⸗ suchung und Gewinnung von Erdöl in Hannover unter anderen auch die Vorschriften über die Bergbehörden und die Bergpolizei (Titel VIII und IX) des ABG. für anwendbar erklärt. Die Aufsuchung bedeutet hier die ursprüng⸗ liche Bohrung zum Zwecke der Auffindung. Die Bergbehörde ist daher in der Lage, auf Grund des 8 196 des ABG. einzuschreiten. Die besonderen Vorschriften des 8 10 Abs. 2-4 sind in dem Gesetz vom 6. 6. 1904 nicht er⸗ wähnt, der besondere privatrechtliche Schutz (Sicherheitsleistung) ist also hier nicht vorgesehen. Nicht selten trifft es sich, daß das Recht zur Aufsuchung und zum Abbau der Salze und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdsöl in demselben Felde verschiedenen Berechtigten zusteht. Können in solchem Falle die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden, o muß insoweit das im Range nachstehende zurückstehen, wenn es sich beider— seits um dingliche Rechte handelt. Das im Range vorgehende Recht genießt insoweit zivurechtlichen Schutz. (Anspruch auf Unterlassung und bei Ver— schulden auf Schadensersatz, vgl. BGB. 88 10094, 1090 Abs. 2, 1027, Ges. über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten vom 4. 8. 1904 8 3, BGB. 8 823 Abs. 1). Im Kalibergbau kommen regelmäßig nur dingliche Bohr⸗ und Abbaurechte in Frage. Beruht das Gelgewinnungs⸗ recht auf einem Pachtvertrage, so geht das dingliche Bohr⸗ und Abbaurecht auf Salze vor, wenn es entstanden ist, bevor auf Grund des Pachtvertrages die Ausbeutung des betreffenden Grundstückes begonnen hat. (BGEB. 2.