und unter Anrechnung auf sein Kontingent, Ziegel kaufen. Bei außerordentlichem Bedarf können vorhandene Überbestände der Gesell- schafter ohne Anrechnung auf ihr Lieferungsrecht geliefert werden. Die Ziegelverkaufsstelle vergibt die Ziegellieferungen an die ein- zelnen Gesellschafter nach billigem Ermessen. Sie muß jede Woche eine Verkaufsliste über die Vorwoche zur Einsichtnahme auslegen, in welcher die Differenz zwischen bewirkter Lieferung und Lieferungs- berechtigung gezogen ist. Auf dieser Liste werden nur die Sorten ausgerechnet, deren Verkauf vertraglich gebunden ist unter Einschluß der. gestatteten wöchentlichen direkten Verkäufe und des Selbst- verbrauchs. Soweit sich der Selbstverbrauch auf den Ausbau der eigenen Ziegeleien bezieht, findet keine Anrechnung statt. Außerhalb des Ring- gebiets gelieferte Steine werden gleichfalls bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Der den Mitgliedern für die gelieferten Ziegel von der Verkaufs- stelle zugebilligte Verkaufspreis setzt sich zusammen aus dem von der Gesellschafterversammlung festgesetzten Grundpreis und dem von der auf den Abschluß des Geschäftsjahres folgenden Gesellschafter- versammlung festzustellenden Aufgeld. Das Aufgeld ist allwöchentlich an die Gesellschaftskasse abzuführen; es dient zur Deckung der Ver- waltungsspesen und zur Ansammlung eines Reserve- und Betriebsfonds. Die jeweilig niedrigsten Verkaufspreise werden vom Aufsichtsrat ım Benehmen mit der Verkaufsstelle festgesetzt. Bei der Festsetzung der Preise sollen die Selbstkosten eines gut geleiteten Betriebes zu- grunde gelegt werden. Der niedrigste Verkaufspreis für unsortierte Handstrichziegel beträgt z. Zt. 20 Mark für das Tausend. Die Preis- differenz für Handstrichziegel und Maschinenziegel II. Klasse muß in jedem Falle mindestens 8 Reichsmark betragen. Ausgesuchte Ziegel unterliegen einem zwischen dem Lieferanten und der Ziegelverkaufs- stelle zu vereinbarenden Preisaufschlag, welcher dem liefernden Gesell- schafter zugute kommt. Für Einzelfuhren ist dem Abnehmer min- destens 1 Reichsmark Fuhrlohn-Zuschlag für je 1000 Stück Ziegel zu herechnen und an den Lieferanten zu bezahlen. Die Verkaufspreise werden gesondert für Groß- und KEinzel- verkäufe festgesetzt. Die Ziegelpreise für Einzelverkäufe müssen zu- gunsten des Lieferwerkes mindestens 2 Reichsmark höher sein als der jeweilige Großverkaufspreis. An Dauerkunden können Ziegel im Einzel- verkauf zu Großverkaufspreisen verkauft werden. Ebenso erhalten diese, sofern sie ihren gesamten Bedarf bei der Ziegelverkaufsstelle decken, eine Rückvergütung von 2 Mark pro tausend Stück Ziegel. Die Einhaltung der Vertragsbestimmungen untersteht der Kon- trolle des Aufsichtsrates oder der von ihm eingesetzten Revisionsabtei- lung. Der Aufsichtsrat befindet auch über die für Verstöße gegen die Satzung und die Lieferungsbedingungen festgesetzten Strafen ($ 15 der Satzung). Für jeden ohne Anweisung der Ziegelverkaufsstelle erfolgten Verkauf von vertragsmäßig gebundenen Ziegeln, ferner für jeden unstatthaften Selbstverbrauch, für Zuwiderhandlungen gegen die Verkaufsbestimmungen bei Lieferung vertragefreier Ziegel und für die Wiedereinfuhr von Ziegeln in das Vertragsgebiet ist der 100 °Lige Betrag :19