geringerer Bedeutung als zur Zeit seines Erlasses (1916) ist. Das Ab- teufen von neuen Kalischächten dürfte heute nur für solche Unter- nehmungen in Frage kommen, die auf einen neuen Schacht Beteiligungs- ziffern stillgelegter oder in Betrieb befindlicher Werke übertragen können, da ein solcher Schacht mit der ihm zustehenden Quote allein nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden könnte. Es ist möglich, daß mit dem zunehmenden Abbau der von den heutigen Schächten aus zu- gänglichen Kalilagerstätten das Abteufen eines neuen Schachtes rationeller erscheint als der Ausbau der bestehenden Anlagen. Vor allem beschränkt das Verbot den Kreis der Beteiligten auf die bereits vorhandenen Unternehmungen. Trotzdem erscheint es dem Ausschuß richtig, das bestehende Abteufverbot zunächst beizubehalten, da, die Unternehmungen in der Kaliindustrie sich in den sogenannten Reserve- schächten die Möglichkeit geschaffen haben, statt des Ausbaus der jetzt in Betrieb befindlichen Werke neue Werke zu errichten. Im übrigen scheint bei dem Verhältnis der Produktionskapazität der Schachtanlagen und der Fabriken auch heute in den Schachtanlagen eine erhebliche Reserve vorhanden zu sein. Schließlich schaffen die bestehenden gesetz- lichen Ausnahmebestimmungen vom Abteufverbot die Voraussetzungen Jafür, daß bei dringendem Bedarf ein neuer Kalischacht niedergebracht werden kann. Kapitalverhältnisse, Umfang des Vorkriegskapitals. Aus der Vorkriegszeit liegt eine Angabe über die Kapitalmenge, die in der Kaliindustrie arbeitete, nicht vor, und alle nachträglichen Er- hebungen leiden an dem Mangel, daß sie nur ungefähre Annäherungs- werte ergeben können. In ihnen wird im allgemeinen das Eigenkapital der Unternehmungen über den Kurswert der börsenmäßig gehandelten Anteile einzelner Gesellschaften errechnet und die bilanzmäßig ausge- wiesene Verschuldung hinzugezählt. Eine derartige, verhältnismäßig lange zurückliegende Schätzung beziffert das vor dem Kriege in der deutschen Kaliindustrie arbeitende Kapital auf etwa 1,4 Milliarden Mark einschließlich der Aufwendungen für die elsässischen Schachtanlagen, deren größter Teil bei Ausbruch des Krieges noch nicht fertiggestellt war. In den Verhandlungen der Sozialisierungskommission*) wurde die Kapitalmenge mit 1,5 Milliarden Mark beziffert, auch sonst sind ähn- liche Beträge genannt worden. AKEinzelheiten der Errechnung können heute nicht mehr überprüft werden, namentlich nicht die Einwirkungen ler bereits damals verhältnismäßig vielfältigen Verschachtelung der Kaliunternehmungen. Darüber hinaus sind weit erheblichere Einwen- dungen gegen die Berechnungen zu machen; sie verschleiern die Kapital- vorgänge, die von der besonderen und durchaus eigentümlichen Organi- sation der deutschen Kaliindustrie in der Vorkriegszeit veranlaßt worden sind. Der Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung an dem Absatz der Industrie, die auch auf dem internationalen Markt nahezu ') Vom 4. Februar 1921. 19