über die Regelung der .Kaliwirtschaft bildet der Reichskalirat Kali- Stellen, deren Verwaltungskosten. wie die des Reichskalirats nach 5 49 der Vorschriften usw. vom 18. Juli 1919 vom Kalisyndikat ge- tragen werden. Über diese Kosten wird vom Reichskalirat alljährlich ein Voranschlag aufgestellt, der vom Reichswirtschaftsminister ge- nehmigt werden muß. Für den Absatz ist hierbei besonders zu er- wähnen, daß der landwirtschaftlich-technischen Kalistelle jährlich un- gefähr 500000 RM vom Syndikat überwiesen werden. Sie untersucht die agrikulturtechnischen Wirkungen der Kalidüngung und leistet in- sofern als eine behördlich kontrollierte neutrale Untersuchungsstelle der Propaganda des Kalisyndikats wichtige Dienste. Hinzu kommt die Kaliforschungsanstalt, die eine wissenschaftlich-technische Zentralstelle der gesamten Kaliindustrie ist. Daneben betreibt das Kalisyndikat selbst im Inlande eine umfangreiche Propaganda, die das Mehrfache des obengenannten Betrages erfordert. Die Propagandatätigkeit des Syn- dikats weist steigende Richtung auf. Je Doppelzentner Kali des in- ländischen landwirtschaftlichen Kaliabsatzes betragen ihre Kosten etwa 0,50 RM. Frachtverhältnisse. Nach $ 58 der: Vorschriften zur: Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 hat der Reichskali- rat Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachtenausgleich für inländische Empfänger erlassen. Für die Regelung von Frachtberechnung und Frachtausgleich hat der Reichskalirat die geltende Regelung über- nommen, die .auf das Gesetz von 1910 zurückgeht. Nach dieser Regelung wird Kali auf der ‚Basis von drei Frachtparitäten ‚verkauft, Die drei Stationen, die als Frachtparität gelten, sind Staßfurt-Leopoldshall, Vienenburg und Salzungen. Von der Frachtbasis Staßfurt-Leopoldshall aus wird der größte Teil Mitteldeutschlands und ganz Ostdeutschland, von der. Frachtbasis Vienenburg aus Nordwestdeutschland einschließlich Schleswig-Holstein, der nördliche Teil von Westfalen und der nördliche Teil der Rheinprovinz, von der Frachtbasis Salzungen aus ganz Süd- deutschland, der südliche Teil Mitteldeutschlands, der südliche Teil Westfalens und der Rheinprovinz beliefert. Nach den noch geltenden Bestimmungen des Kaligesetzes von 1910 hat der Empfänger die Fracht von der für ihn gültigen Ausgangs- station bis zum Empfangsort zu zahlen. Der Unterschied zwischen der wirklich entstehenden Fracht ab Werk und der, Fracht ab Ausgangs- station ist vom Kalisyndikat zu tragen. Für Stationen, die mehr als 500 km von einer der drei genannten. Ausgangsstationen entfernt liegen, ist den Empfängern eine Vergütung von 10 %, für Entfernungen von mehr als 600 km eine Vergütung von 15%, für solche von mehr als 700 km eine Vergütung von 20 % und für solche von mehr als 750 km eine. Vergütung von 25% der von der Frachtbasis bis zum Empfangs- ort entstehenden Frachtsumme zu gewähren, jedoch so, daß für diese Empfänger sich keine niedrigere Frachtsumme ergibt, als einer Ent- fernung von 500 oder 600 oder 700 km entsprechen würde. Auch diese Frachtvergütungen sind vom Kalisyndikat zu tragen. 2