gewisse Rabatte, die sachlich Preisermäßigungen gleichzustellen sind, zur Verwendung; dabei handelt es sich fast immer um Großabnehmer. Diese Vergütungen gehen zurück auf den $ 56 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919; danach kann der Reichskalirat bestimmen, daß den Ab- nehmern größerer Mengen Kalisalze ein entsprechender Preisnachlaß zu gewähren ist. Den Abnehmern steht es frei, sich zur Erlangung dieser Preisnachlässe zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Eine unterschiedliche Behandlung! der Abnehmer hinsichtlich der Preisnach- lässe darf bei gleichen Voraussetzungen nicht stattfinden. Rabatte für industrielle Abnehmer, RM je 100 dz KO Salzsorte Chlorkalium für 100 dz auf 80% KC1 reduziertes Gewicht Schweielsaures Kali für 100 dz auf 90% K,SO, reduziertes Gewicht Bei Jahresabnahme von: CL ' über 25 000 10—500 | 501—2000 | 2001—25 000 ' über 250 49,68 ' 63,18 76,68 90,18 J 55,20 | 70.20 | 85.20 100,20 An landwirtschaftliche Abnehmer wird Kali unmittelbar nicht ab- gegeben; das Syndikat beliefert ausschließlich Düngemittelhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften; sowohl Händler wie Genossen- schaften haben sich zu großen KEinkaufsverbänden zusammen- geschlossen. und zwar entfallen 1926 ! 1927 ! 1928 % % % auf die Landwirtschaftliche Düngerbezugsgesellschaft a) Kalibezugsgesellschaft etwa b) Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft w c) Reichslandbund 8 auf die Düngehandel G. m. b. H. # auf das Deutsche Kalikontor n auf die Übrigen ; des Gesamtabsatzes an die inländische Landwirtschaft. 39 87 8 8 a 8 98 24 14 13 ‚2 19 | 20 Von diesen Organisationen stellt die Kalibezugsgesellschaft der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften die oberste Spitze des genossenschaftlichen Kalihandeles dar, soweit Kalihandel vom Reichs- verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, der Raiffeisenorganisation, dem Zentralverband der Bauernvereinsorgani- sationen und einigen kleineren Verbänden betrieben wird. Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft m. b. H., Dünger-Kainit-Abteilung, und der Reichslandbund, Ein- und Verkaufs-A.-G., bilden zusammen die Deutsche landwirtschaftliche Einkaufsvereinigung G, m. b. H. Diese Organi- sationen haben eich in der Landwirtschaftlichen Düngerbezugsgesell- schaft m. b. H. als Dachorganisation, die unmittelbar vom Kalisyndikat 55