vieweit durch Maßnahmen in der Absatzorganisation und eine ent- sprechende Umgestaltung der Gesamtorganisation der Kaliindustrie Er- sparnisse erzielt werden können. Gesamtorganisation. Die heutige Organisation der Kaliwirtschaft wird maßgeblich be- stimmt durch die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 in der Fassung, die ihm in der Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungsverordnung) ge- geben worden ist. Danach ist die Leitung der Kaliwirtschaft dem Reichskalirat übertragen‘); für die Einzelheiten seiner Zusammen- setzung, Vollmachten, Rechte und Pflichten kann auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Nach $ 16 der Vor- schriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali- wirtschaft bildet der Reichskalirat folgende Kalistellen: die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle, die Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz, ; die Jandwirtschaftlich-technische Stelle. Von der Aufgabe der landwirtschaftlich-technischen Stelle ist bereits im Zusammenhang mit der Propaganda der Kaliindustrie gesprochen worden. Die Kaliprüfungsstelle hat als Verwaltungsbehörde die Auf- zabe, den Reichskalirat in der Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unter- stützen, insbesondere die für seine Beschlüsse vielfach erforderlichen Gutachten zu erstatten. Außerdem führt sie die unmittelbare Kontrolle über die Betriebsverhältnisse der Werke durch. Außer diesen rein verwaltungstechnischen Aufgaben sind von der Kaliprüfungsstelle Ent- scheidungen verschiedener Art als Beschlußbehörde zu treffen. Hierzu gehört in erster Linie die Einschätzung der Kaliwerke, die den Absatz von Kalisalzen aufnehmen. Um den Werken gegen die Festsetzungen und Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle als Beschlußbehörde die Möglichkeit einer Berufung zu geben, wurde die Kaliberufungsstelle als letzte Entscheidungsinstanz geschaffen. Die Kalilohnprüfungsstelle überwacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne der Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz zegebenen Vorschriften. Gegen die Urteile dieser Stellen ist die Be- rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz möglich. Die Schlichtung solcher Arbeitsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Stillegung der Werke sich ergeben, wurde dem Schiedsgericht für Entschädigungen von Arbeitnehmern übertragen. Ein weiteres Glied der gesetzlich begründeten Gesamtorganisation bildet das Kalisyndikat, über dessen Rechte, Pflichten und Tätigkeit bereits berichtet wurde. Neben diesen verschiedenen Organen der Kaliwirtschaft bestehen noch die öffentlichen oder privaten Verbände, die auch sonst in entsprechenden [ndustriezweigen anzutreffen sind, Deutscher Kaliverein e. V. usw. Die gesetzlich begründete Organisation der Kaliwirtschaft ist in wichtigen Teilen, z.B. dem Syndikat, aus der Vorkriegszeit übernommen?) und ') 8 51. ; 2} a setz 1910. 8 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie. U