Bericht über die Tätigkeit des Reichskalirats, der Kaliprüfungs- stelle und Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz, der Kali berufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz, der Landwirtschaftlichstechnischen Kalistelle und des Schiedsgerichts für Entschädigung von Arbeitnehmern bei {Jbertragung von Kaliabsatzbeteiligungen. Eingereicht: 17. August 1927. Nachgeprüft und ergänzt: 7. Mai 1929. Bei der Regelung der Kaliwirtschaft durch das Gesetz vom 24. April 1919°) wurde die Verwaltung des gesamten Wirtschaftsgebietes dem Reichskalirat und den ihm angegliederten Kalistellen übertragen. Über die Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Behörden enthalten die Durchführungsvorschriften zum Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Juli 1919?) und die Verordnung vom 22. Oktober 1921?) nähere Vorschriften. Hiernach besteht die Verwaltung aus dem Reichskalirat, der Kali- prüfungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz, der Kaliberufungsstelle, der Landwirtschaftlich-technischen Kalistelle und dem Schiedsgericht für Entschädigung von Arbeitnehmern bei Über- tragung von Kaliabsatzbeteiligungen. Außerdem sind die Kalierzeuger zu einer Vertriebsgemeinschaft im Kalisyndikat zusammengeschlossen worden, die den Absatz der Kalisalze unter Aufsicht des Reichskalirats Jurchführt. Über die Zusammensetzung der einzelnen Stellen 1äßt sich folgender kurzer Überblick gewinnen: Der Reichskalirat besteht aus 30 Mitgliedern, die vom Staaten- ausschuß bzw. von den verschiedenen Gruppen der Erzeuger, der Ab- nehmer und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer und Angestellten ge- wählt werden. Die Kaliprüfungsstelle entscheidet in der Besetzung ıy R.G.Bl., S. 418. 2) R.G. BL, S. 663. 3) R. 6. Bl, S. 1312. 78