früheren Berufungskommission geschaffen, die in allen Angelegenheiten Ihres Aufgabenkreises als letzte Instanz entscheidet. Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz über- wacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne der Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz gegebenen Vorschriften. Zu diesem Zwecke werden umfangreiche Er- hebungen über die von den Werken gezahlten Löhne und Gehälter an- gestellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen dienen als Grundlage für die Entscheidungen, ob und in welchem Umfange gemäß $ 13 des Kali- gesetzes vom 25. Mai 1910 eine Kürzung der Beteiligungsziffer eines Werkes wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Gegen die Urteile dieser Stelle ist Berufung an die Kalilohn- Prüfungsstelle ZWeiter Instanz Möglich. Die Landwirtschaftlich-technischs Kalistelle beschäftigt sich ausschließlich mit der inländischen Propaganda, Sie hat zu diesem Zwecke jedes Jahr einen Voranschlag über die Beträge aufzustellen, die an die inländischen Körperschaften und sonstigen land- wirtschaftlichen Stellen für die Ausführung von Düngungsversuchen und andere Propagandatätigkeit gezahlt werden sollen. Die Verwendung der Geldbeträge wird von ihr genau kontrolliert und über die Ergeb- nisse dem Reichskalirat Jährlich Rechnung gelegt. Ferner wird sie vom Reichskalirat zur Bearbeitung von Fragen herangezogen, die die inländische Landwirtschaft betreffen. Außerdem hat sie bei dem Erlaß von Vorschriften über die Sicherung gegen Untergehalt ( Prohenahme- vorschriften) mitzuwirken. Das Schiedsgericht für Entschädigung von Arbeitnehmern beschäftigt sich mit den Ansprüchen, die auf Grund des & 85 wegen Übertragung von Beteiligungsziffern erhoben werden. Auf Grund dieses Aufgabenkreises haben der Reichskalirat und die Kalistellen seit dem 1. Januar 1924 die in den nachfolgenden Einzel- berichten näher dargestellte Tätigkeit entwickelt. Da die Aufgaben des Reichskalirats, Soweit sie die all- gemeine Verwaltung betreffen, mit denen der Kal; Prüfungs- Stelle eng zusammenhängen, ist davon abgesehen worden, für beide Behörden einen getrennten Bericht zu erstatten. Zu Beginn des Jahres 1924 waren beide Verwaltungsstellen in der Hauptsache mit der Durchführung der in der Verordnung vom 22. Ok- tober 1921 vorgesehenen Maßnahmen beschäftigt... Der Zweck dieser Verordnung bestand im wesentlichen darin, die weit über das Bedürfnie hinaus angewachsene Zahl der Kaliwerke auf das notwendige Maß zu verringern und deshalb eine größere Zahl von Werken, die unter den ungünstigen Verhältnissen der Nachkriegszeit unwirtschaftlich arbei- teten und durch ihren Weiterbetrieb die Entwicklung der Kaliwirtschaft hemmten, zu einer Einstellung der Förderung auf Mindestens 30 Jahre Zu veranlassen. Das Entstehen neuer Werke wurde gleichzeitig durch ein Abteufverbot gemäß $ 83 e, Absatz 1 verhindert, Es war bereite 78