Angestellten der stillgelegten Werke der volle Verdienstausfall von 26 Wochen als Entschädigung zuerkannt worden ist. Hinzukommt ferner, daß nur die Kaliarbeiter Anspruch auf Entschädigung haben. Die Verhältnisse in der Kaliindustrie liegen so, daß von den Werken nicht nur Kalirohsalze sondern auch Steinsalz gefördert wird. Die im Steinsalz beschäftigten Arbeiter über und unter Tage haben keinen An- spruch auf Entschädigung. Die Spruchpraxis des Kalischiedsgerichts wird ebenfalls in diesem Sinne ausgeübt. Genau so verhält es sich auch in den Fabriken. Hier haben nur die Kalifabrikarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diejenigen Fabrikarbeiter, welche in den sogenannten „Nebenbetrieben der Fabrik“, Kalirückstände zu chemischen Produkten, wie Brom, Bromsalze, Chlormagnesium, Bittersalz usw. verarbeiten, und andere Fabrikarbeiter, welche unmittelbar neben den Kalifabriken Chlor- kalium zu Pottasche u. dgl. verarbeiten, haben nach den Bestimmungen des Kaliwirtschaftsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Da nun aber die Steinsalz- und chemischen Betriebe unmittelbar bei den Kali- betrieben liegen, ebenso Steinsalz und Kalirohsalze aus einem Schacht gefördert werden, ist es betriebstechnisch gar nicht möglich, die Arbeiter immer an der gleichen Arbeitsstelle zu beschäftigen. Das kommt nur für größere, für sich geschlossene Betriebe in Betracht. In allen anderen Betrieben findet häufig ein Wechsel der Belegschaft statt. Bei starkem Absatz im Kalibetrieb werden Arbeiter aus den Steinsalz- und Neben- betrieben im Kalibetrieb beschäftigt. Da nun aber die in den Neben- betrieben verfahrenen Schichten besonders gebucht werden, wurde bei etwa getroffenen Vereinbarungen und Schiedssprüchen die in den Neben- betrieben der Kaliwerke verrichtete Arbeit bei Zahlung der Entschädi- gung für jedes einzelne stillgelegte Werk in Abzug gebracht. Bei der Er- rechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme wurden also nur die Kaliarbeiter berücksichtigt. Bei der Verteilung, welche durch die Ge- werkschaften vorgenommen wurde, sind jedoch alle Arbeiter berück- sichtigt worden. Wenn die Durchschnittssumme für den einzelnen Arbei- ter unter Berücksichtigung der Absatzstockung bzw, Feierschichten auf anderen Werken und Einführung von technischen Verbesserungen schon sehr stark vermindert wurde, hat dieser Durchsehnittsbetrag noch eine weitere Verminderung erfahren, weil wir bei der Verteilung der Gelder auch die Arbeiter der Nebenbetriebe berücksichtigt haben. Wir mußten aus rein taktischen Erwägungen heraus so handeln, weil die Arbeiter es sonst nicht verstanden haben würden, wenn ein Teil der Belegschaft des stillgelegten Werkes, welcher zufällig nicht oder nicht immer im Kalibetrieb gearbeitet hat, mit einer bedeutend niederen Entschädigung abgefunden wurde oder hierbei ganz leer ausgehen mußte. Die Verteilung der Gelder an die Belegschaften der stillgelegten Werke wurde folgendermaßen gehandhabt. Auf jedem Werk wurde in einer Belegschaftsversammlung eine sogenannte Verteilungskommission gewählt. Diese Kommission hatte eine Aufstellung der Ansprüche der [rüheren Belegschaftsmitglieder vorgenommen. Hierbei wurde je nach der Tätigkeit und dem tatsächlichen Verdienst die volle Lohnsumme er- rechnet, welche der betreffende Arbeiter innerhalb 26 Wochen auf dem Kaliwerk verdient haben würde. Davon wurden die Beträge abgezogen. Ca