welche nach der Stillegung auf anderen Arbeitsstellen verdient worden sind. Die sich so ergebenden Beträge für den einzelnen Arbeiter wurden für die Gesamtbelegschaft addiert und diese Summe mit dem tatsächlich durch Vereinbarung oder Schiedsspruch erhaltenen Geld in das betreffende prozentuale Verhältnis gebracht. Jeder Arbeiter bekam dann als Ent- schädigung den ihm zustehenden prozentualen Teil. Hierbei sind jedoch von uns noch Ab- und Aufrundungen vorgenommen. Wir haben die sozialen Verhältnisse der Arbeiter berücksichtigt, indem bei der Zu- teilung Unterschiede gemacht wurden zwischen Jugendlichen, Ledigen und Verheirateten. Gleichzeitig wurde die Kinderzahl berücksichtigt, und wenn Arbeiter dabei waren, z.B. in ländlichen Gegenden, welche sich wirtschaftlich gut standen, die vielleicht einige Morgen Land! und eine Kuh hatten, haben diese ebenfalls etwas weniger bekommen. Daß bei diesen Auszahlungen, hauptsächlich im Jahre 1924, wo nach der Inflation die Stillegung der Werke erfolgte, verbunden mit langer Arbeitslosigkeit und deren ‚Begleiterscheinungen, nicht alles so ganz glatt vonstatten ging, will ich nur nebenbei erwähnen. Die Arbeiter hatten auf größere Summen gerechnet, sie waren enttäuscht, als sie sich mit einem Bruchteil davon abfinden mußten. Erschwerend kam für uns hinzu, daß wir in den meisten Fällen die erhaltenen Gelder nicht sofort restlos auszahlen konnten, weil wir auf Grund eingegangener Verpflich- tungen einen Teil der Gelder für etwa noch zu stellende Entschädigungs- ansprüche und evtl. Umzugskosten. bereit halten mußten. Ein Fall ist mir bekannt, und zwar in bezug auf die von uns abgeschlossene Verein- barung für die Gewerkschaft Rastenberg, wo das Geld bereits restlos verteilt war und nachträglich ein Arbeiter Entschädigungsansprüche beim Kaliechiedsgericht gegen den Verband der Bergarbeiter Deutsch- lands geltend gemacht hat. Die Ansprüche mußten dem Kläger zu- erkannt werden. Der Bergarbeiterverband mußte von seinen Verbands- geldern die Entechädigung zahlen. Wenn in den Jahren 1924 und 1925 immerhin noch magere Ver- gleiche und durch Konzessionen der Arbeitnehmerbeisitzer des Kali- schiedsgerichts einstimmige Schiedesprüche erfolgten, änderte sich das Verhältnis nach der durchgeführten Rationalisierung in den Jahren 1926/27. Nach 8 85 KWG dürfen Kaliwerkbesitzer und Besitzer von Sonderfabriken den ihnen zustehenden Anteil am Absatz ganz oder teil- weise auf andere Kaliwerke übertragen. Es gibt heute aber kein Kali- werk mehr, welches nur diesen Anteil, also seine Quote verarbeitet. Wintershall z.B. hat die Quoten von 92 Werken auf 11 Werke zu- sammengelegt. Es ergibt sich nun die Tatsache, daß, wenn die Anlagen von Kaiseroda I und II in Merkers voll ausgenutzt werden sollen, von den 11 Werken noch einige Werke in der absatzschwachen Zeit still- gelegt werden müssen. Von den in diesem Falle gtillgelegten Werken werden dann auch Quoten auf Kaiseroda I und IL übertragen. Von dem stillgelegten Werk werden die Arbeiter entlassen. Nur einige Arbeiter werden mit Instandhaltungs- und Verladearbeiten weiterbeschäftigt. Trotzdem Quoten übertragen worden sind, haben die entlassenen Arbei- ter keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Werk kann: aus seinen Lagerbeständen die eigene Quote länger als ein Jahr erfüllen. Die 127