sine zu hohe Bewertung der stillgelegten Werke erfolgen, auf der anderen Seite mußte eine Befriedigung der Gewerke bzw. der Aktio- näre herbeigeführt werden. Wir unterscheiden uns wesentlich von den anderen Konzernen, die noch stillgelegte Werke mit fremden Anteils- eignern haben, darin, daß bei uns die Quotenentschädigung durch Lei- stung der Dividende erfolgt. Bei der Goldbilanzaufstellung wurden die stillgelegten Werke wesentlich geringer bewertet als die Reserve- werke und die Reservewerke geringer als die Betriebswerke. Dabei haben sich die divergierenden Ansichten der einzelnen an der Aüfstel- lung der Bilanz Mitwirkenden annähernd ausgeglichen. Wir haben versucht, eine neue Rentabilitätsberechnung aufzustellen, ohne außer acht zu lassen, daß diese zu errechnende Rente von vielen Faktoren abhängig war, die nicht zu beseitigen waren, so daß wir uns letzten Endes zwar unter Beachtung der sachlichen Verhältnisse und der damaligen Zeitverhältnisse doch bis zu einem gewissen Grade auch vom Gefühl leiten lassen mußten. Es wurde selbstverständlich auch versucht, die Anlagewerte, wie sie sich nach dem jetzigen Lebens- haltungs- oder Bauindex oder nach den Kosten z.B. der Herstellung von Maschinen ergeben, vergleichsweise danebenzuhalten. Die Fusion oder Übernahme dieser Werke war zum Teil schon in der Inflations- zeit erfolgt, so daß bei Aufstellung der Goldmarkbilanzen die Werte für die stillgelegten Werke schon sehr niedrig gehalten waren und nur in einer Höhe bilanziert worden sind, daß der Erlös aus der Ver- wertung, z.B. aus dem Abbruch der Tagesanlagen herauskam. Dabei waren die erst 1924/25 durchgeführten Stillegungen auch bereits schon vor Aufstellung der Goldmarkbilanz beschlossen und daher berück- sichtigt worden. Viele Werte sind natürlich in das Gesamtkapital und in die Bilanz der Konzerne übergegangen. Bei später übernommenen Werten sind auch bilanzmäßige Verluste dadurch entstanden, daß unser Rechtsvorgänger etwas hohe Werte in der Bilanz stehen hatte, die mit der Zeit reduziert werden mußten. Aber dem standen auch wieder buchmäßige Gewinne auf der anderen Seite durch Veräußerung ent- gegen, so daß sich das im großen und ganzen ausgeglichen hat. Dann mußten natürlich noch gewisse Werte für die Gerechtsame eingesetzt werden, denn auf diesen Gerechtsamen ruhten z.B. Abgaben. In Han- nover allerdings besitzt man keine Gerechtsame, sondern man hat Grundbesitzer gegen jährliche Entschädigungen veranlaßt, ein Abbau- recht einzuräumen. Diese Abbaurechte wurden in den Bilanzen nicht mehr als Aktivum geführt, vielmehr wird versucht, die laufenden Ver- träge, sofern sie nicht aufgehoben werden konnten, durch einen Förder- zins zu erfüllen. In Thüringen ist es mit den Gerechtsamen wieder anders. Diese Grubenfeldabgaben bilden eine bleibende Belastung, die jedoch recht unerheblich geworden ist. Für Grubenfeld- und Förder- abgaben sowie Wartegeld wurden geleistet: 1925 205551 RM. 1926 190401 ‚, 1927 210578 „ 1928 223961 „ also 5 bis 6 % der gesamten Stillegungskosten durchschnittlich. 130