fallen unter die sogenannten Zahlungsbedingungen, während die Rabatte einen Teil der Lieferungsbedingungen darstellen. Bei den Zahlungs- bedingungen muß man zwischen dem Bar- und dem Kreditgeschäft unterscheiden. Wir sind seit 1924 genötigt gewesen, auch Wechsel zu nehmen, bis dahin hatten wir ein reines Bargeschäft. Um nicht, zuviel Wechsel zu erhalten, müssen wir in Zeiten hohen Zinssatzes erhebliche Barzahlungsprämien gewähren; zeitweise haben wir bis zu 6 % ge- zahlt, während normalerweise nur 114 bis 2% gewährt werden. Ferner muß dieser Barzahlungsdiskont höher sein in Zeiten, wo wir einen Neun-Monats-Kredit gegen Wechsel geben, als wenn wir nur drei Monate Kredit geben. Außerdem geben wir dem Handel für das Risiko, das er selbst dadurch übernimmt, daß er seinen Kunden neun Monate Kredit geben muß, eine Risikoprämie, zur Zeit von 1%. Durch die Organi- sation des Handels wird uns. ein großer Teil des beträchtlichen Risikos abgenommen, das darin liegt, daß dem Käufer in schlechter finanzieller Lage ein langfristiger Kredit gegeben werden muß. Da der größte Teil unserer Käufer in den großen Absatzorganisationen der deutschen Landwirtschaft und des Großhandels zusammengeschlossen ist, haben wir, wenn wir auch einen Kredit von neun Monaten und länger geben müssen, doch infolge dieses Zusammenschlusses unserer Abnehmer die Gewähr, daß wir zu unserem Gelde kommen werden. Darin liegt die iu 1ere Rechtfertigung für die Rabatte. Die Bedingungen sind im allgemeinen die, daß wir zunächst einen Drei-Monats-Wechsel hereinnehmen, der zweimal prolongiert werden kann, so daß alco die Frühjahrsbezüge der deutschen Landwirtschaft erst aus der Ernte des betreffenden Jahres bezahlt zu werden brauchen, im allgemeinen spätestens am 15. November des Jahres. Mit diesem Modus hat sich auch die deutsche Reichsbank einverstanden erklärt, die diese Wechsel hereinnimmt. Der Wechsel trägt entweder die Unter- schrift des Syndikats, des Kleinhändlers und des. Großhändlers oder bei den Wechseln der großen Verbände neben der Unterschrift, der Ge- nossenschaft oder des Kleinhändlers noch die Unterschrift dieser Ver- bände. Bis vor anderthalb Jahren fakturierten die Werke selbst, damals trug der Wechsel auch noch die Unterschrift des Werke. Auf allen Wechseln, soweit wir sie weitergeben, steht das Kalisyndikat. In der Zeit des ganz hohen Zinsfußes in Deutschland nach der Stabilisierung haben wir einen Teil der Zinsen selbst in der Weise getragen, daß wir den Kredit auf drei Monate zinsfrei gegeben haben, bei der Prolongation nach drei Monaten aber die Zinsen von dem Kreditnehmer übernommen werden mußten. Zur Zeit muß der Kredit- nehmer die Wechselzinsen ganz tragen, denn sonst würde alles auf Wechsel bezogen werden, und wir hätten überhaupt kein Bargeschäft mehr. Um einen Anreiz zur Barzahlung zu geben, bringen wir einen gewissen Barvergütungsdiskont in Abzug. Im allgemeinen frägt also heute die Wechselzinsen der Abnehmer, und zwar berechnen wir ihm den Reichsbanksatz. Im Sommer während der stillen Zeit geben wir allerdings Anreiz zum Kaufen durch teilweise Zinsfreiheit des Wechsels. Wir haben seit. 1924 im Wechselverkehr mit der Kundschaft jährlich zwischen 20 und 40 Mill. RM. hereinnehmen müssen bei einem Inlands- 154