einen “sehr ‘ erheblichen Besitzständ darstellt: ‘Bei Zustandekommen eines Trustes ‘wäre es fraglich, ob‘ diese‘ Bewertung wirklich in dem Maße‘ Platz greifen wird, wie wir es für gerechtfertigt halten. ‘Die Ersparnisse,” die durch einen solchen Trust erzielt werden, können, schätzen wir auch nicht allzu hoch ein. Die Gründe, die bisher für den Trüstgedanken ins Feld geführt worden sind, haben für uns bisher nıcht die Überzeugungskraft gehabt; um’ uns über 'die Nachteile der‘ Durch: führung eines solchen Trüstes hinwegzubringen. ‘Als ’ein Unternehmen des preußischen: Staätes gläuben wir bei einer gewissen Selbständigkeit in der Verwaltung unserer Werke doch‘ das uns übertragene Mandät besser’ ausfüllen zu können, um so: mehr, als’ rein finanziell die Grühde; die vielleicht Bei einigen anderen Werken mitsprechen, für uns nicht in Betracht kommen. Als Unternehmungen des preußischen Staates haben‘ wir außerdem in unserer Entschlußfähigkeit bezüglich Stillegung usw. nicht‘ soviel Freiheit als ein privates Unternehmen.‘ Wir müssen da weitgehendere Rücksichten nehmen äls 'ein privates Werk,‘ Sehließ- lich denken wir nätürlich auch daran, daß wir auf diese Weise immerhin noch einen gewissen Einfluß auf die Entwicklung‘ der Dinge haben; der uns, wenn wir in”einem größen Trust untergehen würden, noch weniger zustehen: würde, als‘ er uns‘ heute in‘ bescheidenem Maße noch” ver- blieben ist. 4 N N rn Sachverständiger‘ Beil: Es ist döch bei einem Zusammenschluß mehrerer Partner zu einem Ganzen unmöglich, daß die Besitzverhält- nisse‘ der einzelnen an sich geändert werden. Die ‘Schulden, die jeder einzelne hat, bleiben auch in einem eventuellen ‘Trust ihm angerechnet. Wir ‚können. von. Wintershall sagen, daß wir weder Trustfreunde:- sind in dem Sinne, ‚daß er unbedingt erreicht werden soll, und noch ‚viel weniger Trustgegner, Für meinen Konzern ‚ist jedenfalls, ausschlag- gebend, eine einheitliche Zusammenfassung der verschiedenen. Konzerne zu gemeinsamem Handeln. Eine geschlossene Industrie hat dem Aus- lande gegenüber eine andere Stoßkraft.alz eine uneinige Kaliindustrie. b) Reichskalirat und. Kalisyndikat. 2: 04 „. Sachverständiger Steger: Das Kaliwirtschaftsgesetz wird ‚heute in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeitervertretern in den beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem Kalisyndikat, jeder interne Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kaliindustrie und besonders über die Interna der aufgestellten 37 Fragen vollständig fehlt. Im: Reichskohlenrat kommt doch wenigstens der große Ausschuß alle zwei Monate einmal zusammen, um einen ausführlichen Bericht über die Lage der Kohlenindustrie, über die Absatzmengen,‘ die Preisgestal- fung und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlen- bergbaus entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Ausschüsse des Reichskohlenrates sehr intensiv, so daß man als Mitglied des Reichs- kohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die: innere Struktur ‘des Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ‘ist als im der Kali- industrie. Der Reichskalirat tritt‘ entgegen den‘ gesetzlichen Bestim: mungen nicht mehr vierteliährlich. sondern‘ nur nach Bedarf zusammen: 171