39 IV. Abschnitt. Besitzverhältnisse, Überwachung des Wasserverbrauchs und Wassergebühren bei der Versorgung durch Wasserleitungsanlagen. Die Besitzverhältnisse bei der Versorgung der Ortschaften durch Wasserleitungen sind außerordentlich mannigfaltig. Was zunächst die Wasserleitungsanlagen ohne die Gruppenversorgung betrifft, so kommen als Besitzer in Betracht: Gemeinden; Bezirke und Kreise, Staat, Reich, öffentliche und private Wassergenossenschaften, Anstalten und Stiftungen, private Personen, Firmen. usw. In 2158 Orten bestehen Wasserleitungs- anlagen verschiedener Besitzer; in 1159 Orten beispielsweise: sind neben der gemeindlichen Wasserleitung noch eine oder mehrere Wasserleitungen anderer Besitzer vorhanden. Die folgende Übersicht soll zeigen, in wie vielen Orten die vorgenannten Besitzer allein oder neben anderen Besitzern vorkommen. Diejenigen Orte, in denen Leitungen verschiedener Besitzer bestehen, erscheinen hierbei natürlich entsprechend öfter; eine von den 62 Ort- schaften z. B., an: deren Versorgung neben gemeindlichen Wasserleitungen noch Anlagen privater‘ Wassergenossenschaften und privater Einzelbesitzer beteiligt sind, werden dreimal gezählt, einmal bei den Gemeinden, dann bei den privaten Wassergenossenschaften und schließlich bei den privaten Einzelbesitzern. Hiernach erscheinen als Besitzer von Wasser- leitungsanlagen Deutsches Reich . .... ... in 12 Orten * Öffentliche Wassergenossenschaften in 411 Orten allein. 0x0 HI allein. 000 280 Bayerischer Staat. . ..„ 216 , Private Wassergenossenschaften . „ 1763 allein, 0 136 allein... 000 m 4 Deutsche Reichsbahngesellschaft . „ 113 Anstalten, Stiftungen u.ä. . . .. .263 allein 0 allein. 0.00 nm 125 Kreise und Bezirke . ,.... 19 Private Einzelbesitzer . . . . . 419904 ,, allein 0.000 DB allein. nn 17915 Gemeinden . . .. ;‚ 26063 Sonstige Besitzer... . 0. 0.0 88 , allein. 0.0000 . ; „4861 allein. 0 4 Wie bei den Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen der Wasserversorgung bereits dargelegt, hörten die Ortschaften mit dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungs- gesetzes vom 22, Mai 1919 für die Folge auf, gesetzliche Träger öffentlich-rechtlicher Pflichten der Gemeinde zu sein, Diese Pflichten gingen auf die Gemeinden über, gleichzeitig auch das öffentliche Eigentum, soweit es den Ortschaften zustand und den Zwecken des Art. 38/29 der beiden Gemeindeordnungen diente. Auch die öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen gingen damit auf die Gemeinden über. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung von 1927 bleibt das bisherige Verwaltungsvermögen der Ortschaft im Eigentum und in der Verwaltung der Gemeinde; die in Art. 28 festgelegten Verpflichtungen der Gemeinde sind von dieser, nicht von der Ortschaft, zu erfüllen. Als Eigentümerin von Wasserleitungen kommt also die Ortschaft nicht mehr in Betracht. Die Ortschaft als solche kann auch die Wasserversorgung ihrer Einwohner nicht mehr durchführen. Sie kann jedoch durch Zuweisung aus den Erträgnissen ihres Finanzvermögens ihren Einwohnern die Möglichkeit zur Schaffung einer Versorgung durch Wasserleitung, sei es in Form einer öffentlichen Wassergenossenschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, geben‘). Bis zum Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung, welche dem Selbstverwaltungsgesetz bei Regelung dieser Frage folgte, hatten die Gemeinden bei weitem noch nicht überall den Besitz des Verwaltungsvermögens der Ortschaften, das ihnen am 27. Mai 1919 zugefallen war, angetreten. Infolgedessen fühlten sich bei Durchführung der Erhebung über die Wasser- a » Vgl. Laforet — von Jan — Schadenfroh, Die Bayerische Gemeinde-, Bezirks- und Kreis- ordnung, Anm. 6b zu Art. 62.