UM 1. Kapitel. a als „umfaßter Mehrheit“ in einer Beziehung stehen, in welcher die anderen Besonderen der „umfassenden Mehrheit“ nicht stehen. Jedes Wissen um „Gesamtheit“ („Allheit“) besteht daher darin, daß eine be- sondere Beziehung hinsichtlich einiger Besonderer -— der „Gesamt- heit“ — aus einer umfassenden Mehrheit „in Zugehörigkeit“, hinsicht- lich anderer Besonderer aus jener Mehrheit „in Sonderung“ gewußt ist. Wann immer wir also die Worte „zusammen“, „insgesamt“ oder „alle“ gebrauchen, wissen wir nicht bloß um Mehreres, sondern auch um eine Beziehung, welche einigen Besonderen aus jenen Mehreren zugehört, anderen Besonderen aus jenen Mehreren nicht zugehört, d. h. wir wissen um Mehreres aus einer Mehrheit „in besonderer Beziehung“, um anderes Mehreres aus jener Mehrheit „ohne jene besondere Be- ziehung“. Jene Beziehung, welche uns im Wissen um eine „Gesamt- heit“ „in Zugehörigkeit“ und „in Sonderung“ gegeben ist, nennen wir die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“, womit selbstver- ständlich keineswegs gesagt ist, daß jene Beziehung einem Gegebenen „Gesamtheit“ zugehört, sondern lediglich, daß gewisse Besondere aus einer Mehrheit im Gegensatze zu anderen Besonderen aus jener Mehr- heit Bezogene einer besonderen Beziehung sind, so daß die ersteren Besonderen eine „Gesamtheit“ bilden. Obwaltet die „die Gesamtheit vestimmende Beziehung“ zwischen den Besonderen der Gesamtheit, so sprechen wir von einer „intern bestimmten Gesamtheit“, ob- waltet hingegen die „die Gesamtheit bestimmende Beziehung“ zwischen den Besonderen der Gesamtheit und einem nicht in jener Gesamtheit befindlichem Gegebenen, so sprechen wir von einer „extern be- stimmten Gesamtheit“ Jene Mehrheit, welche besteht aus der „Gesamtheit“ und jenen Besonderen der größeren Mehrheit, welchen jene Beziehung nicht zugehört, nennen wir die „die Gesamtheit um- fassende Mehrheit“. Wenn wir Gegebene als Bezogene einer Be- ziehung bestimmen, so sind sie damit allein noch keineswegs als eine „Gesamtheit“ gewußt, sondern eben nur dann, wenn jene Beziehung nicht nur in Zugehörigkeit zu jenen Besonderen, sondern auch in Son- derung von anderen Besonderen, somit in einer „umfassenden Mehr- heit“ gewußt ist. Von der „Gesamtheit“ unterscheidet sich also die ‚durch Beziehung bestimmte Mehrheit“, welche dann vorliegt, wenn Mehrere mit einer ihnen zugehörigen Beziehung gewußt sind. Jedes Einzelne, das in einer Mehrheit (Gesamtheit) gewußt ist, nennen wir ein „‚Mehrheitseinzelnes“ („Gesamtheitseinzelnes“) und sagen, daß es einer Mehrheit (Gesamtheit) „angehört“. Hingegen ist die Rede, daß Etwas einer (Gesamtheit „zugehört“, „Glied“ einer Ge- samtheit ist, besser zu vermeiden, weil sie der verhängnisvollen Ver- wechslung von „Gesamtheit“ und „Einheit“ Vorschub leistet, Keines- wegs nämlich ist jede „Gesamtheit“ auch eine „Einheit“, in welcher